Rz. 6
Bei den zur Verfügung gestellten Hilfen handelt es sich ausschließlich um persönliche Hilfen, nicht dagegen um technische Hilfen. Außer der Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers kommt z. B. die Hilfe eines Angehörigen, Nachbarn, Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Notars in Betracht. Die Hilfen können entweder durch Sachleistungen oder durch Kostenerstattung erfolgen. Die im Einzelfall zu erstattenden Kosten bestimmen sch nach dem ortsüblichen oder tariflichen Entgelt, soweit eine beruflich tätige Personen in Anspruch genommen wird.
Rz. 7
Die Hilfe kann nur aus besonderem Anlass erfolgen, sie kann daher nicht fortlaufend zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschrift umfasst also nicht die allgemeine Verständigungshilfe (so LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.7.2013, L 7 SO 4642/12 zur Vorgängervorschrift des § 57 SGB IX). Es muss sich also um einen Kommunikationsbedarf handeln, der das übliche Maß überschreitet (Joussen, in: HK-SGB IX, § 57 Rz. 6), also keine regelmäßig wiederkehrende Situation ist (Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 57 Rz. 15). In Betracht kommen neben dem Verkehr mit Behörden z. B. das Führen von Vertragsverhandlungen, der Besuch beim Arzt oder das Führen eines Rechtsstreits oder die Hochzeit eines Familienmitglieds (Kittel, SGB X, § 57 Rz. 9). Ein Hausgebärdensprachkurs fällt daher nicht unter § 82 (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.7.2013, L 7 SO 4642/12). Soweit hierfür keine vorrangigen Kostenträger nach § 17 SGB I und – in Ermangelung neuen Rechts – nach den Gerichtsverfahrensordnungen zuständig sind, ist § 82 als Auffangregelung anzuwenden.
Rz. 8
Nach Satz 2 umfassen die Leistungen insbesondere Hilfen durch Gebärdendolmetscher und andere geeignete Kommunikationsmittel. Einzelheiten zum Ersatz der Aufwendungen für Gebärdendolmetscher sind in der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationsmittel im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung – KHV) geregelt. Nach § 3 KHV kommen als Kommunikationshilfen Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden sowie Kommunikationsmittel in Betracht. Kommunikationshelfer sind Schriftdolmetscher, Simultandolmetscher, Oraldolmetscher, Kommunikationsassistenten und sonstige Personen des Vertrauens des Berechtigten. Kommunikationsmethoden sind insbesondere Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. Kommunikationsmittel sind insbesondere akustisch-technische Hilfen oder grafische Symbolsysteme.