Rz. 19

Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 2 (Leistungen für ein Fahrzeug) den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für die erforderliche Zusatzausstattung (Abs. 4). Damit soll der Mehraufwand für einen höheren Anschaffungspreis sowie eine notwendige Zusatzausstattung abgebildet werden. Ein Mehraufwand für einen höheren Anschaffungspreis kommt insbesondere in Betracht, wenn Eltern allein wegen der Behinderung ihres Kindes ein größeres und damit kostspieligeres Kraftfahrzeug benötigen (BT-Drs. 9522/16 S. 266).

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