Rz. 6

Im Rahmen der Zusammenarbeit kann es auch erforderlich sein, personenbezogene Daten von Leistungsberechtigten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Zur Sicherung des Sozialdatenschutzes bestimmt deshalb Abs. 4, dass Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Die Leistungsberechtigten sind hierüber ausdrücklich zu informieren und dabei auf ihr Recht hinzuweisen, der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können.

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