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Die Vorschrift trifft eine bundesgesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, da die Länder im Rahmen ihrer Kompetenz nur Regelungen treffen können, die ausschließlich für den Bereich des jeweiligen Landes gelten, im Bereich der Eingliederungshilfe jedoch auch länderübergreifende Fallkonstellationen möglich sind. Deshalb bedurfte es einer bundesgesetzlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit.

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