Rz. 7
Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen die Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist in dem damaligen § 68 die Bezeichnung "Arbeitsamt" nicht durch das Wort "Agentur" ersetzt worden, sondern durch das Wort "Bundesagentur". Dieser Begriff steht aber für die Oberste Ebene (Zentrale) dieser Körperschaft. Es bleibt aber auch künftig dabei, dass Entscheidungen über Gleichstellungen mit schwerbehinderten Menschen auf der örtlichen Ebene, durch die örtlichen "Agenturen für Arbeit" erfolgen. So kann auch die Formulierung in § 90 Abs. 2 SGB III, wonach neben den schwerbehinderten Menschen auch die diesen "nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen" zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehören, dafür sprechen, dass es sich bei der Formulierung zur Änderung der Bezeichnung in Abs. 2 um ein Versehen des Gesetzgebers handelt.
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Das betrifft auch Art. 9 des Gesetzes, in dem im SGB IX die sprachliche Anpassung an die Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen wurde.
Voraussetzung für eine Gleichstellung ist also zunächst die Feststellung einer Behinderung mit einem Grad von wenigstens 30 durch die für eine solche Feststellung zuständige Behörde (§ 152 Abs. 1) oder durch einen Rentenbescheid, eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder durch eine vorläufige Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen (§ 152 Abs. 2).
Rz. 8
Antragsberechtigt ist ausschließlich der behinderte Mensch, nicht dagegen der Arbeitgeber, auch wenn dieser zur Verbesserung oder Erfüllung der Beschäftigungspflichtquote und daraus folgender verminderter Zahlung von Ausgleichsabgabe ein eigenes Interesse an einer Gleichstellung des behinderten Menschen haben könnte. Der Arbeitgeber kann auch die Entscheidung, die seinen Arbeitnehmer schwerbehinderten Menschen nach § 2 gleichstellt, nicht anfechten (BSG, Urteil v. 19.12.2001, B 11 AL 57/01 R). Das BSG führt hierzu aus, für das Gleichstellungsverfahren, das ausschließlich der behinderte Mensch betreiben könne, gelte das Gleiche wie für das Feststellungsverfahren auf Anerkennung einer Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber sei von einer Gleichstellung in seinen Individualinteressen allenfalls mittelbar betroffen, hierbei handele es sich um Reflexwirkungen, die nicht einer Anfechtung durch den Arbeitgeber unterliegen.
Rz. 9
Die Entscheidung über eine Gleichstellung ist ausdrücklich auch in § 187 Abs. 1 Nr. 5 gesetzlich geregelte Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 10
Eine Gleichstellung wird mit dem Tage des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit wirksam. Dies hat Bedeutung insbesondere im Kündigungsschutzverfahren nach §§ 168 ff. Die Gleichstellung hat anders als die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht nur "deklaratorischen", sondern "konstitutiven" Charakter. Damit kann der Kündigungsschutz nur auf die zwischen der Beantragung einer Gleichstellung und der Entscheidung über die Gleichstellung ausgesprochenen Kündigungen erstreckt werden (vgl. im Einzelnen hierzu die Kommentierung zu § 168).