Rz. 15
Die Vorschrift enthält Regelungen über die Ausstellung des Ausweises.
Der schwerbehinderte Mensch kann neben dem Bescheid über die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den GdB einen Ausweis beanspruchen. Hierzu hat er einen gesonderten Antrag zu stellen. Die Ausstellung des Ausweises ist kein eigener Verwaltungsakt, weil die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen einer Behinderung, zum GdB und zu dem Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale sämtlich in dem Verfahren nach Abs. 1 und 4 getroffen werden, in den Feststellungsbescheid Eingang finden und in den Ausweis lediglich eingetragen werden. Der schwerbehinderte Mensch ist nicht verpflichtet, einen Ausweis zu beantragen, da die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch auch mit dem Feststellungsbescheid nachgewiesen werden könnte und ein Ausweis hierfür nicht notwendig wäre. In einer Vielzahl von Rechtsvorschriften wird jedoch für den Nachweis einer Behinderung ausdrücklich die Vorlage eines Ausweises verlangt, so in § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV (ohnehin für den Nachweis der gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos", s. oben zu § 65 Abs. 2 EStDV). Der Ausweis dient deshalb dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen.
Rz. 16
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist grundsätzlich zu befristen. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist Satz 3 dahingehend geändert worden, dass die Gültigkeitsdauer nicht mehr zwingend zu befristen ist, sondern lediglich noch befristet werden soll. Näheres hierzu ist in § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1739) geregelt.
Rz. 17
Nach § 6 Abs. 2 SchwbAwV ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet ist, dass die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zuständige Behörde regelmäßig über die persönlichen Verhältnisse des Ausweisinhabers unterrichtet ist, war in der Vergangenheit vorgesehen, dass die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf längstens 15 Jahre vom Monat der Ausstellung an befristet werden konnte.
Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist jedoch – einem Anliegen der Länder im Vermittlungsverfahren folgend – Satz 2 dahingehend geändert worden, dass in den genannten Fällen der Schwerbehindertenausweis auch unbefristet ausgestellt werden kann. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass den Ländern ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich über die persönlichen Verhältnisse des Ausweisinhabers unterrichten zu können. So können die Behörden der Länder Zugriff nehmen auf Einwohnermeldedaten oder auch auf das Sterberegister.
Rz. 18
Nach § 6 Abs. 3 SchwbAwV ist für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens bis zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird. Ein solcher Ausweis kann ohne Lichtbild ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchwbAwV). Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird (§ 6 Abs. 4 SchwbAwV).
Rz. 19
Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen (§ 6 Abs. 5 SchwbAwV).
Rz. 20
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden (Abs. 6 Satz 1).
Rz. 21
Abs. 5 Satz 4 verpflichtet die zuständigen Behörden, den Ausweis einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 wegfallen (s. § 116). In den Fällen, in denen sich der GdB auf weniger als 50 verringert, erlischt dieser Schutz jedoch erst am Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Erst dann darf der Ausweis, der in der genannten Zeit für die Geltendmachung der Nachteilsausgleiche noch notwendig ist, eingezogen werden.
Rz. 22
Satz 5 regelt für die Fälle, in denen eine Neufeststellung (durch Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung nach §§ 45, 47 und 48 SGB X) erfolgt und diese unanfechtbar geworden ist, die Verpflichtung der zuständigen Behörden, soweit erforderlich auch den Ausweis zu berichtigen.
Rz. 23
Anders als in § 4 SchwbG (dort in Abs. 6) enthält § 152 keine Regelung der Rechtswegzuständigkeit in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung der Behinderung und des Grades s...