Rz. 27
Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, und zwar ausschließlich für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben. Näheres über die Verwendung bestimmen § 185 und die Vorschriften der Ausgleichsabgabeverordnung. Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind jedoch nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Träger, aber auch des Arbeitgebers, sie dürfen nur erbracht werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von "anderer Seite", was nicht auf Mittel von anderen Trägern, etwa den Rehabilitationsträgern eingeschränkt ist, sondern auch Verpflichtungen der Arbeitgeber einschließt. Diese Verpflichtungen der Arbeitgeber haben ihre Grenze aber in der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber. So sind die (beschäftigungspflichtigen) Arbeitgeber zwar verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden (§ 164 Abs. 3), hierbei haben die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber jedoch zu unterstützen (§ 164 Abs. 4 Satz 2). Das Gleiche gilt auch für die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitsstätten behinderungsgerecht einzurichten und zu unterhalten sowie die Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Auch hierbei gilt § 164 Abs. 4 Satz 2.
Rz. 28
Wie die Mittel der Ausgleichsabgabe sind auch das Aufkommen aus den Säumniszuschlägen (Abs. 4 Satz 4 HS 2) und das Aufkommen aus den Bußgeldern zu verwenden. Diese sind von der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr, wie in § 156 Abs. 5 Satz 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung noch bestimmt, an das Integrationsamt weiterzuleiten. Die ab dem 1.1.2018 geltende Nachfolgevorschrift des § 238 Abs. 4 bestimmt nun, dass die Geldbußen in die Kasse der Verwaltungsbehörde fließen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Diese Behörde trägt dann aber auch abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die notwendigen Auslagen; sie ist auch erstattungspflichtig i. S. d. § 110 Abs. 4 OWiG (§ 238 Abs. 5, vgl. im Einzelnen die Kommentierung dort).
Rz. 29
Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe – und aus den Säumniszuschlägen und den Bußgeldern – dürfen Ausgaben der Verwaltung und des Verfahrens der Integrationsämter nicht bestritten werden. Dies bestimmt Satz 2. Die Personal- und Sachkosten der Integrationsämter sind aus den Haushalten der Länder zu bestreiten, nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Das gilt gleichermaßen für die Kosten der Verwaltung des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten Ausgleichsfonds (§ 161).
Rz. 30
Die Integrationsämter sind verpflichtet, dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) auf Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben. Nur so kann der Beratende Ausschuss seiner Aufgabe nachkommen, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe – in der Regel für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Ausgleichsabgabeverordnung – mitzuwirken.