0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 ergänzt worden, Abs. 8 wurde angefügt.
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Art. 9 des Gesetzes) v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 die Bezeichnungen des Arbeitsamtes angepasst. Die neuen Bezeichnungen sind formal erst am 1.1.2005 zu verwenden, da zu Art. 9 kein von dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2005 abweichendes Inkrafttreten festgelegt worden ist.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde Abs. 1 Satz 4 durch zwei neue Sätze ersetzt und in Abs. 2 eine Rechtsfolge im Fall der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung eingeführt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 95 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 178. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 95, in den Abs. 1 und 4 i. d. F. der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes und der Anpassung von Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung als Interessenvertretung der in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Interessen der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch den kollektiven Interessenvertretungen der Beschäftigten, dem Betriebsrat, dem Personalrat oder den sonstigen Mitarbeitervertretungen zu vertreten. Sie hat den schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Die Hilfeleistung bezieht sich auf alle Fragen, die mit der Beschäftigung in dem Betrieb oder der Dienststelle im Zusammenhang stehen, sie kann also auch Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen der Integrationsämter und der Rehabilitationsträger umfassen.
2.1 Aufgaben
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 benennt in einer nicht abschließenden Aufzählung Aufgaben, die von der Schwerbehindertenvertretung zu erfüllen sind.
2.1.1 Aufgaben gegenüber dem Arbeitgeber
Rz. 5
Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
Rz. 6
Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Teil 3 dieses Gesetzbuches genannten Bestimmungen eingehalten werden; diese Aufgabe ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausdrücklich zusätzlich genannt. Es geht um die in anderen Rechtsvorschriften und Vereinbarungen zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Regelungen. In Tarifverträgen können beispielsweise Regelungen getroffen sein, die schwerbehinderte Menschen von der Verpflichtung zu Mehrarbeit und Überstunden ausnehmen, Regelungen, die – was Mehrarbeit angeht – über die Regelung des § 207 hinausgehen. Weitere Regelungen können in Betriebsvereinbarungen oder – im öffentlichen Dienst – in Dienstvereinbarungen getroffen sein.
Rz. 7
Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es ausdrücklich, darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber nicht gegenüber einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber der Gruppe schwerbehinderter Menschen allgemein obliegt. Im Einzelnen handelt es sich bei der Auszählung um folgende Verpflichtungen:
- Verpflichtung des Arbeitgebers, auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154),
- Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155),
- Verpflichtung der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 164),
- Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber (§ 165),
- Verpflichtung zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung (§ 166),
- Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention (§ 167).
Rz. 8
Die Schwerbehindertenvertretung ist nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verpflichtet, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Hiermit sind der Arbeitgeber, aber auch die innerbetrieblichen Interessenvertretungen gemeint, aber auch Stellen außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle, die mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben befas...