0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) wurde mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 7 Satz 3 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 geändert und Abs. 8 neu gefasst.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 96 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 179. Er entspricht dem bisherigen § 96 i. d. F. der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 wurde mit Blick auf die neu gefasste Strafvorschrift in § 237b, die an die Stelle der bisherigen Strafvorschrift des § 155 a. F. tritt, neu formuliert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen.
Das Schwerbehindertengesetz verwendete die Begriffe "Vertrauensmann" und "Vertrauensfrau". Der nunmehr verwendete Begriff "Vertrauenspersonen" ist eine sprachliche Anpassung, um die jeweiligen Regelungen besser lesbar zu machen. Im Übrigen wird – auch in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – dort, wo es sprachlich möglich und vertretbar ist, die weibliche und die männliche Bezeichnung verwendet.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Rz. 2
Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die Vertrauenspersonen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben.
Die Vertrauenspersonen dürfen für die Ausübung ihres Amtes kein Entgelt, keine Entschädigungen und Vergütungen erhalten (zur Erstattung entstehender Kosten vgl. Abs. 8).
2.2 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot
Rz. 3
Abs. 2 verbietet die Behinderung und Benachteiligung, aber auch die Begünstigung von Vertrauenspersonen bei der Ausübung ihres Amtes.
Die Vorschrift stellt eine Schutzvorschrift zugunsten der Vertrauenspersonen dar, sie übernimmt einen Grundsatz des Rechts der betrieblichen Interessenvertretungen (vgl. § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG). Der Schutz ist ausdrücklich auf die berufliche Entwicklung der Vertrauenspersonen erweitert. Die Vertrauenspersonen dürfen damit auch – etwa mit Hinweis auf eine Freistellung (Abs. 4) – nicht an Maßnahmen der Berufsförderung gehindert werden, andererseits dürfen ihnen bei der beruflichen Entwicklung auch nicht Vergünstigungen angeboten werden, die eine unparteiische Amtsausübung gefährden könnten.
2.3 Persönliche Rechtsstellung
Rz. 4
Die Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen. Abs. 3 Satz 1 verweist auf die für die betrieblichen Interessenvertretungen geltenden Regelungen und verweist in einer nicht abschließenden Aufzählung auf den Kündigungs-, Versetzung- und Abordnungsschutz eines Mitglieds des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Zum Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung trifft § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Regelungen. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Das Gleiche gilt für die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung.
Rz. 5
Der Kündigungsschutz besteht noch ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, die Amtszeit ist durch gerichtliche Entscheidung beendet worden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KSchG). Für den Bereich der Vertrauenspersonen heißt das, dass der Kündigungsschutz nach Ablauf der Amtszeit für die Dauer eines Jahres nicht besteht, wenn der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschlossen hat (§ 177 Abs. 7 Satz 5).
Rz. 6
Abs. 3 Satz 2 regelt die Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder, die nach § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vertrauensperson in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 178 Abs. 1 Satz 4), der/die (auch dauerhaft – vgl. Abs. 4 Satz 4 Nr. 1: "ständig") zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird. Abs. 3 Satz 2 verweist – anders als die bis zum 31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 3 Satz 2 – nun auch auf § 178 Abs. 1 Satz 5. Dieser Satz war durch Art. 2 BTHG mit Wirkung zum 30.12.2016 in § 95 Abs. 1 eingefügt worden. Hiermit wurde bestimmt, dass in Betrieben, in denen über die 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen hinaus weitere schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, ab jeweils 100 weiteren besc...