Rz. 14
Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Kostenerstattung besteht gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 ("leistender" Träger). Hiermit ist der letztendlich für die Antragsbearbeitung "verantwortliche" erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger gemeint (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.8.2020, L 16 R 974/16). Das bedeutet, dass der Rehabilitationsträger, der den Antrag oder Teile des Antrags nach § 14 bestimmungsgemäß weiterleitet, aus der Erstattungspflicht-"Haftung" ausscheidet, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger die 2-Monats-Frist des § 18 (vgl. Rz. 15 f.) versäumt.
In den Fällen des § 15 Abs. 1 bleibt der den Teilantrag weiterleitende Rehabilitationsträger weiter "leistender" Träger i. S. d. § 18. Das bedeutet:
- Auch im Fall des Antragssplittings bleibt der leistende Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 wegen seiner Koordinationsaufgaben für die Erstattung von Leistungen nach § 18 weiterhin gesamtumfänglich zuständig – und zwar auch dann, wenn die Leistungsentscheidung wegen der "Untätigkeit" des anderen Rehabilitationsträgers innerhalb der 2-Monats-Frist des § 18 nicht erfolgt (vgl. §§ 30 und 71 der GE Reha-Prozess; Fundstelle: vgl. Rz. 39).
- Der leistende Träger hat den Antragsteller über alle Verzögerungen zu informieren, also auch für die Leistungen, für die die Leistungsverantwortung nach § 15 Abs. 1 bei einem anderen Träger liegt.
In den Fällen des § 15 Abs. 2 bleibt der "leistende" Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 der für die Kostenerstattung zuständige Rehabilitationsträger. Die bei den anderen Rehabilitationsträgern eingeholten Feststellungen haben keinerlei Rechtswirkung bezogen auf das Verhältnis zwischen dem "leistenden" Rehabilitationsträger und dem Anspruchsberechtigten.
Hat der leistende Rehabilitationsträger in den Fällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung der selbstbeschafften Leistung von seiner Leistungspflicht befreit wurde (§ 16 Abs. 5). Voraussetzung ist, dass der beteiligte Rehabilitationsträger den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen zu vertreten hat. In diesem Fall umfasst der Ausgleich den gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages, der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern eingetretenen Leistungsbefreiung ergibt (vgl. auch § 75 der GE Reha-Prozess). Einzelheiten bezüglich des Erstattungsanspruchs des "leistenden" Rehabilitationsträgers gegenüber dem "untätigen" Splittingadressaten: vgl. Komm. zu § 16.