Rz. 15

Die Arbeiten für die Erstellung des Teilhabeplans sollten so früh wie möglich und so zügig wie möglich erfolgen. Ungeachtet dessen hat der leistende Rehabilitationsträger den Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist zu erstellen (§ 19 Abs. 2). Das bedeutet:

Wird ein Teilhabeplan erstellt und ist mindestens ein weiterer Rehabilitationsträger nach § 15 eingebunden, haben die beiden Rehabilitationsträger gemäß § 15 Abs. 4 über den Antrag innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Antragseingang zu entscheiden. Falls zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs eine Teilhabeplankonferenz (§ 20) durchgeführt wurde, verlängert sich die Frist sogar auf 2 Monate.

Die erwähnten Fristen beginnen jeweils mit Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger; das ist der Rehabilitationsträger, der für die Koordination der Leistungen i. S. d. § 14 zuständig ist (der erstangegangene Rehabilitationsträger, bei einer fristgerechten Weiterleitung der zweitangegangene Rehabilitationsträger). Wurde der Antrag vom zweitangegangenen Rehabilitationsträger noch einmal rechtmäßig weitergeleitet (§ 14 Abs. 3), beginnt die Frist für den drittangegangenen Rehabilitationsträger mit dem Tag nach dem Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger (der drittangegangene Rehabilitationsträger "schlüpft" hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen in die Rolle des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers; vgl. § 14 Abs. 3).

Eine Überschreitung dieser Fristen ist aus Sicht des Autors nicht mit unmittelbaren Sanktionen verbunden. Zu beachten ist allerdings immer die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion des § 18 Abs. 1 bis 5, die eintritt, wenn der Rehabilitationsträger innerhalb einer Frist von zwei Monaten (Verlängerung der Frist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich) keine Leistungsentscheidung getroffen hat. Lässt sich der Rehabilitationsträger mit der Erstellung des Teilhabeplans zu lange Zeit und erfolgt deshalb noch keine Leistungsentscheidung, verursacht er ggf. einen Vermögensschaden.

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