Rz. 2
Nach dieser Vorschrift ist es Aufgabe der Inklusionsbetriebe, der in § 215 Abs. 1 genannten Zielgruppe Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung anzubieten. Darüber hinaus können in Einzelfällen auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Möglichkeiten zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen erforderlich sein.
2.1.1 Beschäftigung
Rz. 3
Ziel in einem Inklusionsbetrieb ist nicht Dauerbeschäftigung. Vielmehr sollen die Inklusionsbetriebe Brücke zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in einer regulären Beschäftigung in Betrieben und Dienststellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein. Deshalb sollen die Inklusionsbetriebe, wenn notwendig, Beschäftigten, die in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen, Unterstützung bei der Vermittlung in eine solche Beschäftigung geben. Eine solche Unterstützung durch einen Inklusionsbetrieb wird jedoch dann nicht notwendig sein, wenn zu dieser Unterstützung Integrationsfachdienste, die hierfür von einem Integrationsamt oder einem Rehabilitationsträger beauftragt sind (§§ 192, 194), zur Verfügung stehen.
Die Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) zum 14.6.2023 gestrichen. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, Inklusionsbetriebe seien selbst Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts, die wirtschaftlich agierten und sich wie alle anderen Unternehmen am Markt behaupten müssten. Deshalb könnten sie nicht länger dazu verpflichtet werden, ihre eigenen Beschäftigten an andere Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu vermitteln. Die aus der Zeit temporär angelegter Integrationsprojekte stammende Formulierung sei deshalb zu streichen. Dies sei auch im Interesse der beschäftigten Menschen, die ganz überwiegend mit ihrer Beschäftigung zufrieden seien und in der Regel kein Interesse an einem Wechsel des Arbeitgebers hätten. Auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Evaluierung der Förderung von Inklusionsbetrieben habe die Streichung empfohlen (Forschungsbericht 578 ""Evaluation der Förderung von Inklusionsbetrieben im Rahmen des Programms Inklusionsinitiative II – AlleImBetrieb" und des bestehenden Förderinstrumentariums –Schlussbericht"", S. 138).
2.1.2 Vorbereitung auf eine Beschäftigung
Rz. 4
Aufgabe der Inklusionsbetriebe ist es ausdrücklich auch, schwerbehinderte Menschen auf eine Beschäftigung in dem Inklusionsbetrieb selbst vorzubereiten. Diese zusätzliche Aufgabe ist in § 216 aufgenommen worden, um es zu ermöglichen, auch solche, insbesondere seelisch schwerbehinderte Menschen durch geeignete Fördermaßnahmen mit Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 49 auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb vorzubereiten, die noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch nicht in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt werden können.
Rz. 5
Soweit unter diesen Personenkreis auch solche schwerbehinderte Menschen fallen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auch in einen Inklusionsbetrieb, vorbereitet werden sollen, so gilt, dass diese Vorbereitung im Arbeitsbereich der Werkstätten Aufgabe der Werkstätten unter Finanzierung durch die im Arbeitsbereich zuständigen Kostenträger ist. In dieser Zeit unterliegen die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen auch noch dem Status als "Werkstattbeschäftigter", sodass gegenüber diesem Personenkreis die Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb als Aufgabe nicht dem Träger des Inklusionsbetriebs zufällt. Allerdings kann – als zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i. S.d. § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung – eine Vorbereitung Werkstattbeschäftigter in Betracht kommen.
Rz. 6
Gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen – beispielhaft genannt sind seelisch behinderte Menschen – sind die Rehabilitationsträger zuständige Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49. Hier kommen insbesondere Leistungen der Berufsvorbereitung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2), Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 49 Abs. 3 Nr. 1) oder Leistungen der beruflichen Anpassung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4) in Betracht. Der zuständige Rehabilitationsträger müsste den Träger des Inklusionsbetriebs mit der Durchführung einer solchen Leistung gegenüber dem schwerbehinderten Menschen beauftragen. Während der Durchführung einer solchen Maßnahme im Inklusionsbetrieb ist der schwerbehinderte Mensch "Rehabilitand" und – weil die Maßnahmen auf eine Beschäftigung in dem Inklusionsbetrieb erst vorbereiten sollen – nicht Arbeitnehmer.
2.1.3 Psychisch kranke Menschen
Rz. 7
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflic...