Rz. 12
Mit dem Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016 ist das Amt einer Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt und in § 139 (nun § 222) Abs. 5 gesetzlich geregelt worden.
Der Gesetzgeber hat dieses Amt auch auf der Grundlage von Erkenntnissen aus einer Studie der Universität Bielefeld "Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigung und Behinderungen in Deutschland", 2013 eingeführt. Diese Studie kam zu dem Ergebnis, dass Frauen mit Beeinträchtigungen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben oder arbeiten, besonders häufig Gewalt erfahren. Zudem erlebten sie geschlechterspezifische Diskriminierungen, Grenzüberschreitungen und Strukturen, die Gewalt begünstigen.
Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich für das Amt einer "Frauenbeauftragten" und nicht einer "Gleichstellungsbeauftragten" entschieden. Damit sollte zum Ausdruck kommen, dass die beauftragten Frauen als Frauenbeauftragte zu den ratsuchenden weiblichen Beschäftigten einen Zugang auf gleicher Augenhöhe haben und damit besser der Diskriminierung von Frauen entgegenwirken könnten.
Rz. 13
Die Aufgaben der Frauenbeauftragten sind in im neuen Abschnitt 4a der WMVO in der durch Art. 22 des Bundesteilhabegesetzes geänderten Fassung genannt. Aufgabe der Frauenbeauftragten ist die Vertretung der Interessen der behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung insbesondere in den Bereichen
- Gleichstellung von Frauen und Männern,
- Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung,
- Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt.
In allen Werkstätten sind Frauenbeauftragte und wenigstens eine Stellvertreterin zu wählen, in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen eine zweite Stellvertreterin, in Werkstätten mit mehr als 1.000 wahlberechtigten Frauen 2 weitere Stellvertreterinnen, dort also insgesamt bis zu 3 Stellvertreterinnen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle weiblichen Werkstattbeschäftigten, also diejenigen, die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigt sind und in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (§ 221 Abs. 1). Wahlberechtigt und wählbar sind damit nicht die Frauen, die sich im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich befinden. Die Interessen der Teilnehmerinnen an den dortigen Maßnahmen sind aber von der Frauenbeauftragten mitzuvertreten. Die Regelungen sind im Übrigen eng an die Regelungen zu den Werkstatträten angelehnt:
- Wahlen von Frauenbeauftragten und Werkstatträten finden zusammen statt,
- Freistellung soweit zur Durchführung der Aufgaben erforderlich, vollständige Freistellung ab 200 wahlberechtigten Frauen, Freistellung auch der ersten Stellvertreterin in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen,
- Fortbildungsanspruch von 15 Tagen, bei erstmaliger Amtsführung von 20 Tagen pro Amtszeit,
- Anspruch auf eine Unterstützungskraft auch von außerhalb der Werkstatt.