0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind mit Wirkung zum 30.12.2016 die Überschrift ergänzt und ein Abs. 5 angefügt worden.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 139 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 222. Die Vorschrift entspricht § 139 in der Fassung des Art. 2 dieses Gesetzes. Im Übrigen sind die Verweisungen in Folge der Verschiebung der Paragraphen in den Teilen 1 und 3 angepasst worden.
Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen v. 10.7.2020 (BGBl. I S. 1657) wurde in § 39 Abs. 4 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung die Finanzierung der Tätigkeit der Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene neu geregelt.
Mit Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 158) wurde zum 24.6.2023 in § 39a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung die Finanzierung der Tätigkeit der Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene geregelt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift bestimmt das Recht der in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen auf Mitwirkung und mit dem Inkrafttreten des Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes ab dem 30.12.2016 auf Mitbestimmung in den besonders wichtigen Fragen der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen. Mit diesem Gesetz ist zum 30.12.2016 außerdem erstmals das Amt einer Frauenbeauftragten in den Werkstätten geschaffen worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsätze der Mitwirkung und der Mitbestimmung
Rz. 2
Das Recht auf Mitwirkung gehört zu den Rechten, die mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) gesetzlich geregelt worden sind. Seit 1980 ist es Pflicht der Werkstätten für behinderte Menschen und ihrer Träger, den behinderten Menschen eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten zu ermöglichen (§ 14 der Werkstättenverordnung). Nähere Regelungen der Mitwirkung im Einzelnen wurden zunächst nicht getroffen. Vielmehr war der Verordnungsgeber der Auffassung, der seinerzeitige Erkenntnisstand erlaube nicht, schon nähere Regelungen zu treffen. Der 1996 in das Schwerbehindertengesetz eingefügte § 54 c bestimmte seitdem verbindlich, dass die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, soweit sie nicht Arbeitnehmer sind (in diesem Fall gelten abhängig von der Trägerschaft der Werkstatt die Vorschriften des Betriebsverfassungs- und des Personalvertretungsrechts oder entsprechender Vorschriften), in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mitzuwirken haben und dazu Werkstatträte zu wählen sind.
Rz. 3
§ 54 c SchwbG ist im Wesentlichen inhaltsgleich (zur Ausnahme vgl. Abs. 2) in das SGB IX übernommen worden. Zusätzlich ist in Abs. 1 Satz 2 geregelt, dass die Werkstatträte auch die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen, die zum Werkstattrat weder wahlberechtigt noch wählbar sind (s. Abs. 3), in angemessener und geeigneter Weise berücksichtigen sollen, solange für diese keine eigene Vertretung besteht.
Rz. 4
Mit dem Bundesteilhabegesetz ist mit Wirkung zum 30.12.2016 die am 1.7.2001 auf der Ermächtigungsgrundlage des § 144 Abs. 2 erlassene Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (Art. 22 des Bundesteilhabegesetzes) weiterentwickelt worden. Die Rechte der Werkstatträte wurden dadurch gestärkt, dass sie in besonders wichtigen Angelegenheiten nicht mehr wie in der Vergangenheit lediglich Mitwirkungsrechte, sondern nunmehr Mitbestimmungsrechte haben. Dies sind
- Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich einschließlich Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,
- Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Arbeitszeit,
- Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, Zeit, Ort und Art der Auszahlung sowie Gestaltung der Arbeitsentgeltbescheinigungen,
- Grundsätze für den Urlaubsplan,
- Verpflegung,
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestrimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwachen,
- Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung,
- Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen und
- soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.
In den Angelegenheiten d...