Rz. 1
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 redaktionell an den Sprachgebrauch des SGB II angepasst.
Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 2 redaktionell an den Sprachgebrauch des SGB XII angepasst.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde der Personenkreis der zum Erwerb einer kostenfreien Wertmarke berechtigten schwerbehinderten Menschen in Abs. 1 Satz 5 um den Personenkreis der Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ergänzt (Klarstellung rückwirkend zum 1.1.2003), in Satz 10 wurde eine Verweisung auf eine Vorschrift im Sozialgerichtsgesetz berichtigt.
Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde in Abs. 2 Nr. 2 eine Ergänzung vorgenommen. Durch sie sind "Behindertenbegleithunde" den (Blinden-)Führhunden gleichgestellt worden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2741) wurde in Abs. 2 Nr. 1 eine Klarstellung zu Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen vorgenommen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) sind mit Inkrafttreten zum 21.12.2007 folgende Änderungen erfolgt:
- In Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen, die bei einer früheren Verweisung im Zusammenhang mit einer Änderung des SGB XII unterblieben war: Das Grundsicherungsgesetz, auf das verwiesen worden war, war mit Inkrafttreten des SGB XII außer Kraft getreten, so dass die gesonderte Verweisung auf diese Gesetz gegenstandslos geworden ist.
- In Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 erfolgte eine Änderung zur Anpassung an den neuen Sprachgebrauch des Bundesversorgungsgesetzes.
- In Abs. 2 Nr. 2 erfolgte eine redaktionelle Korrektur, die bei der Änderung des Abs. 2 durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) versehentlich unterblieben war.
Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) wird in Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 eine mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts erfolgte unrichtige Änderung korrigiert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 1 Satz 3 geändert, die neuen Sätze 4 bis 7 eingefügt, der bisherige Satz 4 (nunmehr Satz 8) neu gefasst und der bisherige Satz 5 (nunmehr Satz 9) geändert (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d des Gesetzes v. 8.12.2012).
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 145 zu § 228. Der dortige Abs. 1 ist nunmehr in 5 Absätze aufgeteilt. Die Formulierung des Abs. 5 Satz 1 steht in Zusammenhang mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das Zweite Verkehrssteueränderungsgesetz v. 8.6.2015 (BGBl. I S. 901). Hiernach tragen die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollämter die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nicht mehr in das Beiblatt zur Wertmarke des anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen ein. Die Abs. 6 und 7 entsprechen den bisherigen Abs. 2 und 3 mit den Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 6 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) ergänzt.