Rz. 27

Die Vorschrift bestimmt einen Anspruch der zur unentgeltlichen Beförderung im Nah- und Fernverkehr verpflichteten Beförderungsunternehmen auf Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle dem Grunde nach und verweist im Einzelnen auf die §§ 231 bis 233. Diese Vorschriften regeln die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr (§ 231), die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr (§ 232) und das jeweilige Erstattungsverfahren (§ 233).

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