Rz. 3

Die Regelung in Abs. 1 Nr. 2 schließt die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen sowie die Verpflichtung aus, dieses auf Verlangen den Vertretern der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes vorzulegen (§ 163 Abs. 1). Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige mit den Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht erforderlich sind (§ 163 Abs. 2), ausgeschlossen. Insbesondere aus diesen Daten ließen sich Rückschlüsse auf die Zahl der Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes insgesamt schließen und damit Rückschlüsse auf die Struktur dieses Dienstes. Dies soll ausgeschlossen sein. Aus dem gleichen Grund soll der Bundesnachrichtendienst auch nicht verpflichtet sein, den Beauftragten der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes Einblick in seine Dienststellen geben zu müssen.

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