Rz. 11
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 trifft besondere Regelungen für die Zusammensetzung sowohl des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt als auch der Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit in Angelegenheiten, in denen es um schwerbehinderte Menschen beim Bundesnachrichtendienst geht. Anstelle der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer sind, treten Angehörige des Bundesnachrichtendienstes. Das Gleiche gilt für die Mitglieder, die Arbeitgeber sind. Die Vorschrift schreibt nicht vor, dass es sich wie bei der sonstigen Besetzung der Widerspruchsausschüsse um schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen handeln muss, dies wird aber aus dem Verweis auf § 202 Abs. 1 und ebenso § 203 Abs. 1 deutlich. Für die in den Widerspruchsausschüssen vertretene Vertrauensperson gilt, dass an deren Stelle die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes tritt.
Rz. 12
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bestimmt, was die Benennung der Mitglieder der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber angeht, Abweichendes zu § 202 Abs. 3 und § 203 Abs. 3. Die Mitglieder werden nicht wie dort geregelt, von den Organisationen behinderter Menschen bzw. von den jeweils zuständigen Arbeitgeberverbänden vorgeschlagen, sondern dem Leiter oder der Leiterin des Integrationsamtes bzw. der Bundesagentur für Arbeit benannt. Da es sich hierbei nicht um Vorschläge handelt, sondern um Benennungen, unterbleibt auch eine förmliche Berufung der Mitglieder.
Der sprachlichen Anpassung an die Neuorganisation der Bundesagentur für Arbeit liegt der Grundsatz des Dritten und des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugrunde, wonach den (früheren) Landesarbeitsämtern, also den heutigen Regionaldirektionen, gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden sollen. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kann nunmehr selbst entscheiden, welche Aufgaben sie an die unteren Organe, in diesem Fall den Regionaldirektionen überträgt. Es wird sich in der Praxis erweisen, dass die Widerspruchsausschüsse weiterhin bei den Regionaldirektionen angesiedelt sein werden. Das Gleiche kann auch für die Benennung der Mitglieder der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen angenommen werden.
Rz. 13
Die Mitglieder in den Ausschüssen, die in den Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen beim Bundesnachrichtendienst Entscheidungen treffen, müssen nach den für sie geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.