Rz. 2
Besondere Verantwortung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt dem öffentlichen Dienst als Arbeitgeber zu. Auch wenn die Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber gleiche Rechtsqualität hat, haben die öffentlichen Arbeitgeber eine "Vorbildfunktion", sie stehen in einer größeren Verantwortung.
Rz. 3
Durch Abs. 1 werden deshalb die in § 154 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 den bis zum 31.12.2000 geltenden Pflichtsatz von 6 % erfüllt hatten, verpflichtet, diesen Pflichtsatz auch weiterhin zu erfüllen.
Rz. 4
Die Vorschrift sieht – entgegen der in der Vorgängervorschrift des § 72 Abs. 1 SchwbG noch enthaltenen Regelung – keine ausdrückliche Regelung über die zu zahlende Ausgleichsabgabe bei Absinken der Beschäftigungsquote auf einen Prozentsatz zwischen 5 und unter 6 % vor. Infolge eines Versehenes hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 SchwbG zum 1.7.2001 nicht in das SGB IX übernommen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe in diesem Fall kann aber aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 abgeleitet werden. Dort ist geregelt, dass die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetztem Pflichtplatz 140,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz beträgt. Hier wird nicht der (seit dem 1.1.2001) geltende Pflichtsatz von 5 % genannt, sondern der "geltende Pflichtsatz". Dieser beträgt für die hier in Betracht kommenden öffentlichen Arbeitgeber 6 %.
Sinkt die Quote der öffentlichen Arbeitgeber unter 5 %, hätten sie eine Ausgleichsabgabe in der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Höhe zu entrichten.
Rz. 5
Betroffen sind nur die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, wie dies bereits in § 72 SchwbG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) geregelt war. Die Absicht, dies im Rahmen des SGB IX für alle öffentlichen Arbeitgeber, also auch der Länder und der Kommunen zu regeln, war im Gesetzgebungsverfahren auf den Widerstand der Länder gestoßen.
Rz. 6
Betroffen sind beim Bund die in § 154 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber, die obersten Bundesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof, zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen und jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Bundes.