Rz. 10

Die in § 159 Abs. 5 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung bestimmte Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets (ab 1.1.2018: § 29) wurde mit dem BTHG mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgehoben, weil auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets seit dem 1.1.2008 ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht und für die zum 1.1.2005 geschaffene Übergangsregelung keine Veranlassung mehr besteht.

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