Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 12. Neben redaktionellen Anpassungen wurde im Verhältnis zur Vorgängervorschrift lediglich in Abs. 1 die Nr. 6 (Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger bei einem Zuständigkeitsübergang) angefügt.
Um den Hintergrund für das Inkrafttreten des § 25 zu verstehen, verweist der Autor auf die nachstehende Gesetzesbegründung zu dem ehemaligen § 12 (BR-Drs. 49/01 v. 26.1.2001, S. 300/301):
Zitat
Die Vorschrift konkretisiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der zuständigen Träger nach § 86 des Zehnten Buches. Die Vorschrift geht über § 5 Abs. 5 Rehabilitations-Angleichungsgesetz hinaus, indem neben dem Gegenstand der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe auch Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen sind und die Instrumente zur Umsetzung dieser Zielsetzung verstärkt werden.
Absatz 1 bezieht in die Abstimmungspflicht ausdrücklich auch Fragen der Abgrenzung zwischen einzelnen Leistungen (und damit auch Zuständigkeiten verschiedener Rehabilitationsträger) ein, die in der Vergangenheit häufig nur über Rechtsstreitigkeiten geklärt werden konnten, ferner Beratung, die Durchführung von Begutachtungen nach einheitlichen Grundsätzen sowie Prävention.
Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger nach Absatz 2 miteinander und mit anderen Stellen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften mit kooperativem und konsultativem Charakter bilden. Die starre zusätzliche Aufsichtsregelung, die eine Nutzung der bisher in § 94 des Zehnten Buches vorgesehenen Möglichkeiten verhindert hat, wird nicht übernommen; vielmehr erfolgt die übliche Aufsicht über die beteiligten Rehabilitationsträger.
Nach der Gesetzesbegründung zum heutigen § 25 (BR-Drs. 428/16 v. 12.8.2016, S. 242) entspricht die Regelung "der bisherigen Rechtslage. Die Ergänzung in der neuen Nummer 6 stellt klar, dass die Verantwortung der Rehabilitationsträger bei der Zusammenarbeit im Sinne dieser Vorschrift auch den Trägerübergang bei einem Zuständigkeitswechsel umfasst, wie er zum Beispiel an der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe altersbedingt regelmäßig stattfindet."