Rz. 8
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen einheitlich "wie aus einer Hand" erbracht werden.
Welche Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen im Einzelfall erforderlich sind, ist von den Rehabilitationsträgern bzw. von den für sie tätigen Akteuren (§§ 12, 13) individuell zu ermitteln. Im Vordergrund der Verwaltungsarbeit steht auch das möglichst frühzeitige Erkennen von potenziellem Bedarf an Leistungen zur Teilhabe. Dabei sind von dem Rehabilitationsträger die allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung nach § 20 SGB X zu beachten. Außerdem gilt das Prinzip der Meistbegünstigung. Danach ist, sofern im Antrag auf Leistungen eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt. Sollten verschiedene Teilhabeleistungen in Betracht kommen, sind diese grundsätzlich in ihrer Gesamtheit als Gegenstand des Antrags aufzufassen (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").
Die Rehabilitationsträger sind zur zügigen Leistungserbringung verpflichtet. Dabei haben sie die Leistungen so zu gestalten, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise und umfassend erhält (§ 17 SGB I) – und zwar in der Weise, dass entsprechend der Zielsetzung des § 4 Abs. 2 Satz 2 und unter Berücksichtigung des eigenen Leistungsspektrums Leistungen anderer Sozialleistungsträger möglichst nicht erforderlich werden.
Der Gesetzgeber legt besonderen Wert darauf, dass
- der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger schnell seine Zuständigkeit oder die eines anderen Rehabilitationsträgers ermittelt (§§ 14, 15)
- möglichst keine langen Wartezeiten bis zur Leistungsentscheidung einerseits und bis zum Einsetzen der Leistungen oder Anschlussleistungen andererseits entstehen und
- Untersuchungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger zur Beurteilung der Teilhabemöglichkeiten vermieden werden, soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Bei zeitlich parallel oder zeitlich hintereinander folgenden Leistungen bzw. Leistungsgruppen müssen sich die Rehabilitationsträger untereinander abstimmen und gemeinsam den Reha-Prozess gestalten (Teilhabeplan, § 19). Der Gesetzgeber legt hierfür den Grundstein, indem er an verschiedenen Stellen des SGB IX Regelungen trifft, die die Rehabilitationsträger zwingend zu beachten haben:
§ 9 Abs. 1 |
Frühzeitige rehabilitationsträgerübergreifende Prüfung eines möglichen Teilhabebedarfs |
§ 12 Abs. 1 Satz 1 |
Hinwirken auf eine Leistungs-Antragstellung bei Erkennung eines Teilhabebedarfs |
§§ 14, 15 |
Klare Bestimmung des im Verhältnis zum Leistungsberechtigten leistungsverpflichteten Rehabilitationsträgers |
§ 18 Abs. 1 bis 5 |
Möglichkeit, dass sich der Leistungsberechtigte die Teilhabeleistung selbst besorgt und sich danach die Kosten erstatten lässt, wenn der Rehabilitationsträger nicht rechtzeitig über den Antrag entscheidet |
§ 18 Abs. 6 |
Erstattung der Kosten für eine zu Unrecht abgelehnte oder unaufschiebbare Leistung in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten |
§§ 19, 20 |
Verpflichtung zur Erstellung eines Teilhabeplans zwecks Feststellung und Koordination von individuell notwendigen Leistungen unterschiedlicher Leistungsgruppen (§ 5) oder verschiedener Rehabilitationsträger (§ 6), ggf. unterstützt durch eine Teilhabekonferenz |
Die Gemeinsame Empfehlung der BAR zum Bereich "Reha-Prozess" (Rz. 5) regelt insbesondere in deren §§ 79 bis 83, durch welches flankierendes Handeln und mit welchen Verfahren die rehabilitationsträgerspezifischen Schnittstellenprobleme gelöst werden sollen. Bezogen auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX weist der Autor hier auf folgende Paragrafen der Gemeinsamen Empfehlung hin:
§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 |
Die Menschen mit Behinderung werden in die Durchführung der Leistungen zur Teilhabe aktiv einbezogen. Die Rehabilitationsträger ... stellen sicher, dass die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe zugeschnitten auf die individuelle Lebenssituation des Menschen mit Behinderung erbracht werden. |
§ 79 Abs. 2 |
Mit dem Ziel der Nahtlosigkeit werden die im Einzelfall erforderlichen Leistungen durch den oder die Rehabilitationsträger ... unverzüglich "wie aus einer Hand" erbracht, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und aufeinander abgestimmt. Organisatorische und verfahrensmäßige Prozesse werden durch die Rehabilitationsträger ... daran ausgerichtet. |
§ 79 Abs. 4 Satz 1 bis 3 |
Die Rehabilitationsträger ... erbringen die Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger ... geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 SGB IX). Grundlage für eine einheitliche, qualitätsgesicherte Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen... |