Rz. 11
In Ergänzung zu den §§ 13 bis 15 SGB I sowie § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX verpflichtet § 25 Abs. 1 Nr. 3 alle Rehabilitationsträger (§ 6) – also auch die Träger der öffentlichen Jugend- und der Eingliederungshilfe – zur Sicherstellung einer umfassenden, trägerübergreifenden Beratung
- des Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung sowie
- eines jeden Bürgers, der Interesse an der Klärung von Rehabilitations-/Teilhabeleistungen hat (z. B. Angehörige eines behinderten Menschen).
Damit sollen
- dem Rehabilitanden/Ratsuchenden im Einzelfall alle Gesichtspunkte, die für den Einzelnen von Bedeutung sein können, eine umfassende Beratung und Aufklärung über die Leistungen zuteilwerden und
- ein zentrales Anliegen des SGB IX, nämlich die Selbstbestimmung sowie die Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen in die Tat umgesetzt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" haben die Rehabilitationsträger die Anforderung der Zugänglichkeit/Barrierefreiheit sowohl bei Informations- und Beratungsangeboten als auch beim Verwaltungsverfahren zu beachten. Das bedeutet, dass die Beratungsräume möglichst ohne Stufen erreicht werden können, für Menschen mit Sehbehinderung Leuchtstreifen zur besseren Orientierung angebracht werden und Formulare etc. alternativ in großen Druckbuchstaben vorgehalten werden.
Der für die Teilhabeleistung zuständige bzw. der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger ist dafür verantwortlich, dass die Menschen mit Behinderung in jeder Phase des Rehabilitationsprozesses (insbesondere auch bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe) einen Ansprechpartner haben, der sie berät, unterstützt und begleitet (§ 6 Abs. 4 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").
Rz. 12
Bereits im Rahmen der Auskunfts- und Beratungsarbeit haben die Rehabilitationsträger den Rat suchenden Menschen auf seine möglichen Rechte (z. B. Wunsch- und Wahlrecht nach § 8) und seine Pflichten (z. B. Mitwirkungspflichten i. S. d. § 60 SGB I) sowie auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 hinzuweisen. Insbesondere ist von den Rehabilitationsträgern aufzuzeigen, welche Leistungen für den Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung seiner individuellen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und/oder Teilhabe in Betracht kommen und welcher Rehabilitationsträger hierfür zuständig ist (§ 6 Abs. 3 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").
Im Übrigen ist der Leistungsberechtigte bzw. Beratungsersuchende nach den Umständen des Einzelfalls zu beraten über
- möglicherweise zu stellende Anträge,
- mögliche, in Betracht kommende Leistungen,
- den dem Grunde nach zuständigen Rehabilitationsträger,
- die Anspruchsvoraussetzungen für die in Betracht kommenden Leistungen,
- die Verwaltungsabläufe – auch in zeitlicher Hinsicht,
- die Form der Leistungserbringung, z. B. Persönliches Budget (§ 29),
- mögliche Folgen einer Antragstellung (z. B. § 116 Abs. 2 SGB VI).
Rz. 13
An dieser Stelle sind die in § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgeführten Ansprechstellen zu erwähnen. Sie haben die Funktion einer Auskunfts- und Kontaktstelle und sind für Informationsangebote rund um das Rehabilitations- und Teilhabegeschehen für Leistungsberechtigte, deren Angehörige etc. und Arbeitgeber zuständig. Durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende, möglichst rehabilitationsträgerübergreifende Information durch eine Stelle und die gegenseitige Information innerhalb der Rehabilitationsträger sicherzustellen. Näheres hierzu vgl. Komm. zu § 12.
Losgelöst davon ist die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32) zu nennen. Die nicht von den Rehabilitationsträgern, sondern von den Behindertenverbänden etc. getragenen EUTB-Stellen beraten jeden Interessierten – auch die Angehörigen bzw. Bezugspersonen von Leistungsberechtigten – unabhängig und losgelöst von den Rehabilitationsträgern. Verpflichtungen der EUTB ergeben sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 nicht.