Rz. 23
Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände miteinander und mit anderen Stellen
- regionale (z. B. für einen Landkreis, für eine kreisfreie Stadt oder für einen Bezirk) oder
- überregionale (z. B. regionsübergreifende)
Arbeitsgemeinschaften bilden. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine bessere Koordinierung von Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger und dadurch eine zügige, effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung.
Der Gesetzgeber regelt nicht, was unter dem Wort "Region" zu verstehen ist. Er legt lediglich Wert auf eine bedarfsgerechte Bildung von Arbeitsgemeinschaften.
Rz. 24
Der Aufgabenbereich einer regionalen bzw. überregionalen Arbeitsgemeinschaft kann sich auf bestimmte Indikationen oder Aufgabenfelder beschränken. Nachstehend einige Aufgabenbeispiele:
- gemeinsame Festlegung von einheitlichen Qualitätsanforderungen und -prüfungen bei Leistungserbringern (vgl. § 37);
- Sicherstellung eines nach Möglichkeit nahtlosen Übergangs von der einen in die andere Teilhabeleistung bei wechselnder Trägerzuständigkeit durch Absprachen;
- Klärung von Zuständigkeitsfragen genereller Art bei neuen oder seltenen Leistungen;
- abgestimmte Regelung des Verwaltungshandelns bei rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfen und Verfahrensabläufen;
- Erarbeitung von Zuständigkeitsvereinbarungen i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 zwecks eines zügigen Rehabilitationsprozesses;
- Zentralisierung des Verwaltungshandelns bei Anträgen bezüglich Teilhabeleistungen auf eine regionale Arbeitsgemeinschaft oder auf bestimmte Rehabilitationsträger;
- Vereinbarung von Aufgabenaufteilungen zwischen den Rehabilitationsträgern (z. B. Federführerschaft bei der Zulassung/Anerkennung von Leistungserbringern).
Rz. 25
Die nach Abs. 2 zu gründenden (regionalen oder überregionalen) Arbeitsgemeinschaften müssen nicht den Status einer "selbstständigen" Institution haben; sie können auch in die Verwaltungsstruktur eines der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenden Rehabilitationsträger eingebettet sein (so ist z. B. die Geschäftsstelle der Rheinischen Arbeitsgemeinschaft für die Rehabilitation Suchtkranker verwaltungsmäßig ausschließlich bei der DRV Rheinland angesiedelt).
Auch ist es nicht notwendig, dass sich die Arbeitsgemeinschaften an einem festen Ort befinden. Denkbar sind auch virtuelle Formen/Arbeitsplätze an unterschiedlichen Orten. Entscheidend ist, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft untereinander vernetzt sind, mit modernen Hilfsmitteln arbeitsfähig ausgestattet sind (Bildtelefon, Möglichkeit für Telefonkonferenzen, Möglichkeit für einen datensicherheitskonformen E-Mail-Verkehr usw.) und ihre Arbeit ohne organisatorische Barrieren verrichten können. Ziel der Arbeitsgemeinschaften muss sein, das erforderliche Verwaltungshandeln (§§ 10 bis 24) optimal zu gestalten und die Feststellung der Teilhabebedarfe sowie der erforderlichen Leistungen bestmöglich zu koordinieren.
Rz. 26
Nach § 25 Abs. 2 S. 2 SGB IX gilt § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X entsprechend. Deshalb kann ein Rehabilitationsträger ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband wahrnehmen lassen, wenn dies
- wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
- zur Durchführung der Aufgaben und
- im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
zweckmäßig ist. Der Auftrag kann hierbei für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden, wobei jedoch ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs beim Auftraggeber verbleiben muss.
Rz. 27
Bei der Regelung des § 25 Abs. 2 bezüglich der Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften handelt es sich nicht um eine Muss-, sondern lediglich um eine Soll-Vorschrift.
Der Autor geht davon aus, dass regelmäßige, rehabilitationsträgerübergreifende Sitzungen bzw. "Besprechungsrunden" den kleinstmöglichen Nenner für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften darstellen. Durch die Gesetzesbegründung wird allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber ursprünglich an die Bildung von ähnlichen Arbeitsgemeinschaften dachte, die bereits bei Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) existierten. Dieses sind
- die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen, Bochum,
- die Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Suchtkranker, Düsseldorf,
- die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, Münster,
- die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen, Frankfurt
(vgl. § 94 SGB X). Hier haben die unterschiedlichen Rehabilitationsträger zu bestimmten Indikationen weitere Aufgabenbereiche des Verwaltungshandelns an hierfür extra gegründete gemeinsame Arbeitsgemeinschaften übertragen. Diese handeln selbstständig trägerübergreifend und bündeln ihre Erfahrungen durch hohe Sachkompetenz. Schnittstellenprobleme werden weitgehend vermieden.
Eine Arbeitsgemei...