2.1 Sicherstellung der Koordination der Teilhabeleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger (Abs. 1)
Rz. 10
§ 25 verpflichtet die unterschiedlichen Rehabilitationsträger, ihre Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Dadurch soll eine reibungslose und koordinierte Zusammenarbeit und bei Zuständigkeit von mehreren, unterschiedlichen Rehabilitationsträgern eine zügige Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" gewährleistet werden.
Wie dieses geschehen soll, lässt § 25 offen, denn nach Auffassung des Gesetzgebers können die Rehabilitationsträger die ihnen aufgetragenen Ziele am ehesten umsetzen, wenn sie in Form einer Selbstverpflichtung/Selbstverwaltungslösung selbst Regeln zur Optimierung des Rehabilitationsgeschehens erarbeiten. Zu diesem Zweck verpflichtet § 26 Abs. 1 die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Dabei geht es nicht darum, Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen; vielmehr soll im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und koordinierte, zügige Leistungserbringung bewirkt werden (vgl. auch BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 31/07 R; vgl. auch Rz. 12). Die Koordination der Leistungen soll wie "aus einer Hand" auch dann erfolgen, wenn die verschiedenen Teilhabeleistungen von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden.
Die Empfehlungen richten sich nur an die der jeweiligen Empfehlung beigetretenen Rehabilitationsträger und lassen die Rechtsansprüche leistungsberechtigter Bürger unberührt (BT-Drs. 14/5074 v. 16.1.2001, S. 101 f., sowie BR-Drs. 49/01 v. 26.1.2001, S. 301, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 13).
Rz. 11
Mit der Zielsetzung der trägerübergreifenden Zusammenarbeit befasst sich insbesondere die unter Rz. 5 aufgeführte Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess". Diese befasst sich u. a. mit
- der Teilhabe-Bedarfserkennung i. S. d. § 12 SGB IX (§§ 10 bis 18 der Gemeinsamen Empfehlung),
- der Koordinierung der Leistungen bei möglicher Zuständigkeit von mehreren Rehabilitationsträgern (§§ 19 bis 25 der Gemeinsamen Empfehlung),
- der (Teilhabe-)Bedarfsermittlung und -feststellung i. S. d. § 13 SGB IX (§§ 26 bis 46 der Gemeinsamen Empfehlung),
- der Teilhabeplanung und Teilhabekonferenz i. S. d. §§ 19 und 20 SGB IX (§§ 47 bis 66 der Gemeinsamen Empfehlung),
- den Anforderungen an die Leistungsentscheidung – auch bei rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen (§§ 67 bis 71 der Gemeinsamen Empfehlung),
- der Regelung von Erstattungsansprüchen nach § 16 SGB IX, wenn der zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger – ohne im Innenverhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern zuständig zu sein – aufgrund der Regelungen der §§ 14 f. für die Erbringung der Teilhabeleistungen verpflichtet wurde (§§ 72 bis 78 der Gemeinsamen Empfehlung),
- den Anforderungen an eine vorausschauende, koordinierte Durchführung von Teilhabeleistungen einschließlich der Koordinierungsverantwortung zwecks nahtlosem Übergang zwischen den Leistungen (§§ 79 bis 83 der Gemeinsamen Empfehlung) sowie
- den Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe (§§ 84 bis 87 der Gemeinsamen Empfehlung).
Diese Gemeinsame Empfehlung hat im Vergleich zu den anderen Gemeinsamen Empfehlungen in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung. Durch sie wird die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger untereinander bei rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfen und -leistungen geregelt.
2.2 Konkret zu regelnde Tatbestände (Abs. 2)
Rz. 12
Nach § 86 SGB X sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. § 26 Abs. 1 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger allgemein zur Zusammenarbeit, um zu einzelnen Themen Gemeinsame Empfehlungen zu erarbeiten und zu vereinbaren. Die einzelnen Themenbereiche, zu denen Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren sind, werden in § 26 Abs. 2 benannt. Dabei verpflichtet der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, durch "Selbstverpflichtungen" in Form von sog. Gemeinsamen Empfehlungen zu zielgerichteten Handlungsweisen zu gelangen. Insofern präzisiert § 26 Abs. 2 seine in Abs. 1 aufgeführte Zielsetzung zwecks einer schnellen und reibungslosen Zusammenarbeit ausdrücklich auf bestimmte Themen.
Durch Gemeinsame Empfehlungen verspricht sich der Gesetzgeber u. a.
- bei der Beteiligung unterschiedlicher Rehabilitationsträger ein reibungsloseres Fallmanagement im Rehabilitations- bzw. Teilhabeprozess und
- im Einzelfall neben einer frühzeitigen Teilhabe-Bedarfserkennung und -ermittlung eine zügige, wirksame und wirtschaftliche Darreichung der Teilhabeleistungen "wie aus einer Hand".
Rz. 13
§ 26 Abs. 2 hat für die in § 6 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger und für die der jeweiligen Gemeinsamen Empfehlung beigetretenen Träger eine verpflichtende Wirkung. Allerdings können leistungsberechtigte Bürger keine Rechtsansprüche daraus ableiten (BT-Drs. 14/5074 v. 16.1.2001, S. 101 f., sowie BR-Drs. 49/01 v. 26.1.2001, S. 301, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 13).
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