Rz. 50
Die Rehabilitationsträger haben neben den Werks- und Betriebsärzten auch mit weiteren Akteuren des "betrieblichen" Bereichs zusammenzuarbeiten, damit Menschen mit schwerer Behinderung in das Arbeitsleben integriert werden (§§ 10, 163 ff.). Wichtig ist u. a., dass die "betrieblichen" Akteure einen möglichen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf frühzeitig erkennen und den Rehabilitationsprozess (Präventive Sicherung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, Erhaltung seines Arbeitsplatzes durch behindertengerechte betriebliche Hilfen und Erleichterungen, Begleitung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach langer Arbeitsunfähigkeit usw.) unterstützen. Damit die betrieblichen Akteure das nötige Grundwissen erlangen, ist oft ein Informationsaustausch zwischen dem Rehabilitationsträger und allen Beteiligten (u. a. Arbeitgeber/Personalbüro sowie die in § 166 genannten betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer wie Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat) notwendig.
Zu diesem Zweck haben die Rehabilitationsträger gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 9 geeignete Verfahren und Strukturen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen und verlässlichen Informationsaustauschs zu entwickeln.
Rz. 51
Zum Zweck der Regelung des Informationsaustausches haben die zur Vereinbarung von Gemeinsamen Empfehlungen verpflichteten Rehabilitationsträger im Februar 2019 die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess"; vgl. Rz. 5) beschlossen. Sie unterstützt i. S. d. § 26 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX einen Informationsaustausch der Rehabilitationsträger und ihrer Ansprechstellen mit
- dem betroffenen Beschäftigten,
- betrieblichen Arbeitnehmervertretungen (Personal-/Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung)
- Arbeitgebern,
- Integrationsämtern,
- Beratungsdiensten einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX,
- Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe sowie
- Interessenverbänden der Menschen mit Behinderung, einschließlich der Interessenvertretungen behinderter Frauen und Selbsthilfegruppen.
Nach § 13 Abs. 4 der Gemeinsamen Empfehlung sollen die betrieblichen Akteure in die Lage versetzt werden, Veränderungen, die sie bei dem betroffenen Beschäftigten
- im Verhalten sowie
- als Beeinträchtigungen in den Aktivitäten und der Teilhabe
wahrnehmen, zu erkennen. Zweck ist es, diese Menschen individuell auf Hilfsangebote und Beratungsdienste hinzuweisen.
Auf Anforderung suchen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter Betriebe auf, informieren vor Ort in Beratungsgesprächen über Leistungen zur Teilhabe und leisten im Einzelfall Unterstützung bei der Bedarfserkennung und Antragstellung (§ 15 Abs. 4 Satz 5 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").
Mit der Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure befasst sich außerdem § 16 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess". Dort heißt es in den Abs. 4 bis 6:
Zitat
(4) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit betrieblichen Akteuren etablieren die Rehabilitationsträger und bei Bedarf die Integrationsämter geeignete Verfahren und Strukturen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen und verlässlichen Informationsaustauschs mit Beschäftigten mit Behinderung, Arbeitgebern sowie den in § 166 SGB IX genannten betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, möglichst frühzeitig einen möglichen Bedarf für Leistungen zur Teilhabe zu erkennen und ggf. die notwendigen Maßnahmen umgehend einzuleiten. Bewährt haben sich dabei Betriebsvereinbarungen, Inklusionsvereinbarungen, Unterweisungen sowie die Bildung von Arbeitskreisen "Gesundheit".
(5) Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter unterstützen ferner die (Weiter-) Entwicklung von Strukturen zur frühzeitigen Erkennung eines Teilhabebedarfs sowie der Einleitung von Leistungen zur Teilhabe in Kooperation mit allen Akteuren in den Betrieben. Sie knüpfen dazu an den vorhandenen Organisationsstrukturen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des betrieblichen Gesundheitswesens und der Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Arbeitnehmern in den Betrieben und Regionen an.
(6) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter entwickeln Strukturen für den Informationsaustausch mit regionalen Organisationen, insbesondere Kreishandwerkerschaften, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Unternehmensverbänden sowie Gewerkschaften, um eine zielgerichtete, adressatenspezifische Aufklärung von Akteuren der betrieblichen Ebene über die Erkennung eines möglichen Teilhabebedarfs zu ermöglichen.
Im Rahmen des BEM klären z. B. Arbeitgeber gemeinsam mit ihrem betroffenen Beschäftigten, dem Werks- bzw. Betriebsarzt und den Arbeitnehmer-/Schwerbehindertenvertretungen die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Die Rehabilitationsträger empfehlen den betrieblichen Akteuren als Entscheidungshilfe für das Erkennen eines möglichen Teilhabebedarfs u. a. die systematische Auswertung