Rz. 46
Die Rehabilitationsträger haben u. a. mit unterschiedlichen Akteuren des "betrieblichen" Bereichs zusammenzuarbeiten, damit Menschen mit schwerer Behinderung in das Arbeitsleben integriert werden (§§ 10, 166). Wichtig ist u. a., dass die "betrieblichen" Akteure einen möglichen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf frühzeitig erkennen und den Rehabilitationsprozess (Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. Neueinstellung) unterstützen. Hierzu ist in dem jeweiligen Einzelfall ein Informationsaustausch zwischen dem Rehabilitationsträger und
- dem Arbeitnehmer, der schwerbehindert bzw. von Schwerbehinderung bedroht ist (vgl. § 2 Abs. 2),
- dessen Arbeitgeber sowie
- den in § 166 genannten betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer (Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat etc.)
notwendig. Damit dieses gelingt, haben die Rehabilitationsträger gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 9 geeignete Verfahren und Strukturen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen und verlässlichen Informationsaustauschs zu entwickeln.
Rz. 47
Zum Zweck der Regelung des Informationsaustausches haben die zur Vereinbarung von Gemeinsamen Empfehlungen verpflichteten Rehabilitationsträger im Februar 2019 die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" (vgl. Rz. 5) beschlossen.
Nach § 13 Abs. 4 der Gemeinsamen Empfehlung sollen betriebliche Akteure, wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretungen und Personal-/Betriebsrätinnen und -räte, in die Lage versetzt werden, Veränderungen, die sie bei Beschäftigten
- im Verhalten sowie
- als Beeinträchtigungen in den Aktivitäten und der Teilhabe
wahrnehmen, zu erkennen. Zweck ist es, diese Menschen individuell auf Hilfsangebote und Beratungsdienste hinzuweisen.
Gemäß § 16 Abs. 5 und 6 der Gemeinsamen Empfehlung haben die Rehabilitationsträger und Integrationsämter die Aufgabe, die (Weiter-) Entwicklung von Strukturen zur frühzeitigen Erkennung eines Teilhabebedarfs sowie die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe in Kooperation mit allen betrieblichen Akteuren zu unterstützen. Sie haben dazu an den vorhandenen Organisationsstrukturen
- des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- des betrieblichen Gesundheitswesens und
- der Schwerbehindertenvertretung (nur bei schwerbehinderten Arbeitnehmern)
anzuknüpfen. Zusätzlich haben die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter Strukturen für den Informationsaustausch mit regionalen Organisationen zu entwickeln. Hierzu zählen insbesondere die Kreishandwerkerschaften, die Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, die Unternehmensverbänden sowie die Gewerkschaften. Ziel ist, eine zielgerichtete, adressatenspezifische Aufklärung von Akteuren der betrieblichen Ebene über die Erkennung eines möglichen Teilhabebedarfs zu ermöglichen.
Als Beispiel ist die sog. Tour des BEM zu nennen, an der sich unterschiedliche Rehabilitationsträger beteiligten. Dabei handelt es sich um Informationsveranstaltungen rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Im Rahmen der ca. 2-stündigen Vortragsreihen informierten die Rehabilitationsträger insbesondere über die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 167 Abs. 2) und dessen arbeitsrechtlichen Kontext. Einzelheiten zu den Veranstaltungen finden sich im Internet unter dem Stichwort "Tour de BEM".