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Nach Abs. 4 können sich die Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger bei der Vereinbarung von Gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Als Spitzenverbände i. d. S. gelten
- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a ff. SGB V),
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, die gemäß § 138 SGB VI die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahrnimmt, sowie
- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), die der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen ist.
Die Regelung des § 26 Abs. 4 ist praktikabel, weil eine hohe Anzahl von Verhandlungspartnern dem Zustandekommen einer Gemeinsamen Empfehlung eher schadet als nutzt.
Die Vertretungsberechtigung beinhaltet 2 unterschiedliche Befugnismöglichkeiten im Verhältnis zu dem jeweiligen Spitzenverband, und zwar
- die Befugnis zur Stellvertretung bei der Verhandlungsführung und
- die Befugnis, die Willenserklärung zum Beitritt an der Gemeinsamen Empfehlung stellvertretend durch den Spitzenverband erklären zu lassen.
Diese Vertretungen geschehen in der Praxis regelmäßig, da die hohe Zahl von Sozialversicherungsträgern den Rahmen für effektive Verhandlungen sprengen würde. Unabhängig davon hat das BMG durch Erlass v. 28.1.2010 klargestellt, dass zu den Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes (§ 217a SGB V) entsprechend § 217f SGB V auch die alleinige Vertretung der Krankenkassen auf der Ebene der BAR gehören kann.
Das bedeutet nicht, dass einzelne Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften usw. bei der Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen überhaupt nicht beteiligt werden müssen; vielmehr stimmen die vertretenden Spitzenverbände regelmäßig die Inhalte mit ihren Mitgliedern vorher ab. Ob z. B. Änderungs- oder Ergänzungswünsche einzelner regionaler Rehabilitationsträger später berücksichtigt werden, entscheidet
- ihr Spitzenverband (indem er den Änderungs-/Ergänzungswunsch in das Beschlussgremium hineinträgt oder nicht) und
- – wenn der Änderungs- bzw. Ergänzungswunsch in das für die Vereinbarung der Empfehlung zuständige trägerübergreifende Beschlussgremium der BAR eingebracht wird – das Beschlussgremium.
In der Praxis bitten die Spitzenverbände ihre Mitglieder, dem Text der Gemeinsamen Empfehlung zuzustimmen. Ist ein Mitglied noch nicht zur Zustimmung bereit, erfolgt ein intensiver kommunikativer Austausch. Letztendlich entscheidet der Spitzenverband.
In den Geltungsbereich der Gemeinsamen Empfehlungen werden aufgrund des § 26 Abs. 4 Satz 2 seit dem 1.1.2018 auch die Pflegekassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen einbezogen. Soweit die Mitwirkung und die Aufgaben der Pflegekassen von den Gemeinsamen Empfehlungen berührt sind, entspricht deren Einbeziehung dem Ziel der besseren Verzahnung von Instrumenten und Verfahren zur Überwindung der Schnittstellen der Leistungsträger. Das ist sinnvoll, weil z. B. die Pflegekassen bei dem Teilhabeplanverfahren gemäß § 22 Abs. 2 hinzugezogen werden können, wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit i. S. d. SGB XI bestehen. Außerdem haben die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 SGB XI bestimmte Aufgaben zu erfüllen (§ 9 Abs. 3 Satz 2).