Rz. 41

Während des Wiedereingliederungsprozesses ist der Wiedereinzugliedernde weiter arbeitsunfähig (§ 2 AU-Richtlinien, Rz. 56 ff.). Das bedeutet, dass er sich durch die Arbeit keine zusätzlichen Urlaubsansprüche erwirtschaften kann. Auf der anderen Seite kann ihm der Arbeitgeber keine Fehltage auf den Jahresurlaub anrechnen, wenn der Wiedereinzugliedernde zum Zwecke der Erholung während des Eingliederungsprozesses nicht zur Arbeit erscheint.

Möchte ein Wiedereinzugliedernder aus persönlichen Gründen eine Wiedereingliederungspause einlegen (z. B. 1 Tag Fernbleiben wegen der Beerdigung eines nahestehenden Verstorbenen), bedarf es hierzu der Absprache mit dem zuständigen Rehabilitationsträger (meist: Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) und dem Arbeitgeber. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Eingliederungsphase abgebrochen wird.

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