Rz. 40

Integrative Kindertagesstätten, heilpädagogische Kindergärten usw. fördern speziell Kinder mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung. Trotzdem sind sie keine IFFs i. S. d. § 46, da sie u. a. nicht unter ärztlicher Verantwortung oder Leitung stehen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.9.2006, L 1 KR 65/04, sowie Ausführungen unter Rz. 5). Einige Vertreter von Rehabilitationsträgern sind fälschlicherweise der Meinung, dass eine Doppelförderung – nämlich im SPZ bzw. in der IFF einerseits und in der integrativen Kindertagesstätte bzw. in einem heilpädagogischen Kindergarten andererseits- nicht notwendig ist. Sie wollen die interdisziplinäre Frühförderung i. S. d. § 46 beenden, wenn das Kind in einer integrativen Kindertagesstätte bzw. in einem heilpädagogischen Kindergarten aufgenommen wird. Tatsache ist aber, dass die Arbeit in der integrativen Kindertagesstätte bzw. in dem heilpädagogischen Kindergarten die Frühförderung des Kindes lediglich ergänzend aufgreift – und zwar

  • durch den Kontakt des betroffenen Kindes zu anderen Kindern sowie
  • durch den Einsatz von gezielten logopädischen und motorischen Fördermaßnahmen zwecks Verbesserung der Kommunikation sowie der Wahrnehmungsfähigkeit und Bewegungsfähigkeit.

Zu erwähnen ist, dass sich die SPZs und IFFs regelmäßig mit den integrativen Kindertagesstätten bzw. den heilpädagogischen Kindergärten austauschen, um gezielt die Ressourcen des Kindes "im Alltag" zu fördern.

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