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Die Gestaltung der Früherkennung und Frühförderung von noch nicht eingeschulten Kindern i. S. d. § 46 einerseits und die Versorgung mit Hilfsmitteln i. S. d. § 47 andererseits ist fortlaufend Änderungen unterworfen. Das liegt z. B. an der Notwendigkeit der Anpassung von vorhandenen Strukturen an neue Anforderungen (§ 46) oder an der schnellen technischen Weiterentwicklung von Hilfsmitteln (§ 47). Der Gesetzgeber lässt den Rehabilitationsträgern deshalb einen beachtlichen Freiraum zur Umsetzung der beiden Vorschriften. Um unerwünschten Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, behält sich § 48 vor, durch Rechtsverordnung den von den Rehabilitationsträgern einzuhaltenden Rechts- und Gestaltungsrahmen zu definieren.

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