Rz. 76

§ 64 Abs. 1 Nr. 5 hat nur rein deklaratorische Bedeutung (Übersichtsfunktion) und macht deutlich, dass unter bestimmten Voraussetzungen Reisekosten ergänzend zu den eigentlichen Hauptleistungen übernommen werden können. Die Anspruchsgrundlage ist nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5, sondern § 73.

Nach § 73 werden vom Rehabilitationsträger als Reisekosten u.a. die erforderlichen

  • Fahr- bzw. Transportkosten (einschließlich Reservierungsentgelte für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, teilweise auch Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes – BRKG – bei Fahrten mit dem Pkw),
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die
  • Kosten des Gepäcktransports

des Rehabilitanden und einer ggf. notwendigen Begleitperson übernommen, sofern diese Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitationsleistungen oder mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. Da der Rehabilitationssport und das Funktionstraining zu diesen beiden Hauptleistungen nicht gehören (lediglich ergänzende Leistungen), werden im Zusammenhang hiermit Reisekosten nicht erstattet (vgl. Rz. 52 ff. und 74a).

Neben den oben erwähnten Kosten werden im Rahmen der Reisekosten i.S.d. § 73 auch die Aufwendungen

  • für Familienheimfahrten und
  • für die Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen auch Verdienstausfälle

erstattet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 73 verwiesen.

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