Rz. 24
Die Maßnahmen zur
Abklärung der beruflichen Eignung (früher: Berufsfindung; Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Rehabilitanden zur Abklärung des Leistungsvermögens, vor allem zur Feststellung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit)
oder
- Arbeitserprobung (praktische Abklärung von beruflichen Fähigkeiten zur Ermittlung der arbeitsrelevanten beruflichen Leistungsfähigkeit und der sozialen Anpassungsfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdung durch Einwirkungen am Arbeitsplatz)
gehören gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. Abs. 4 indirekt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Da jedoch beide Maßnahmen keine unmittelbaren Bildungsmaßnahmen sind, werden sie dem vorgeschalteten, rehabilitationsträgerspezifischen Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Teilhabeleistung zugeordnet (BSG, Urteil v. 7.9.2010, B 5 R 104/08 R). Trotzdem bestimmt § 65 Abs. 3, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist allerdings der Anspruch auf das Übergangsgeld davon abhängig, dass der Rehabilitand wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt. In der Regel sind die in § 65 Abs. 3 genannten Rehabilitanden jedoch arbeitslos oder arbeitsunfähig und erhalten Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. Somit ist in diesen Fällen die Voraussetzung, dass der Versicherte wegen der Teilnahme an den in § 49 Abs. 4 Satz 2 SGB IX aufgeführten Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, nicht erfüllt. Begründung: Die Versicherten sind bereits durch ihre Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit gehindert, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Sie sind nicht wegen der Teilnahme an einer Abklärung der Eignung oder Arbeitserprobung, sondern aus anderen Gründen daran gehindert, (volles) Entgelt zu erzielen. Das gilt auch, wenn z. B. der Anspruch auf Krankengeld wegen des Erreichens der Höchstanspruchsdauer erschöpft ist und nur noch weiter Arbeitsunfähigkeit besteht.
Rz. 25
Teilweise könnte der Eindruck erweckt werden, dass wegen § 71 Abs. 1 Übergangsgeld bei der Abklärung der beruflichen Eignung bzw. bei der Arbeitserprobung doch zu zahlen ist. Der Grund: Wurde vor der Abklärung der beruflichen Eignung bzw. Arbeitserprobung
- eine medizinische Rehabilitationsleistung durchgeführt und
- bestand während dieser Rehabilitationsleistung ein Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 "Krankengeld der Sozialen Entschädigung") und
- sind nach Abschluss der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich,
wird das Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 "Krankengeld der Sozialen Entschädigung") weitergezahlt (§ 71 Abs. 1). In diesen Fällen besteht zunächst bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes – allerdings unter einer (weiteren) Voraussetzung: Der Rehabilitand darf wegen § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 trotz Arbeitsunfähigkeit zeitgleich keinen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse haben.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rehabilitand während der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Übergangsgeld beanspruchen kann, wenn zeitgleich wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Übergangsgeld wurde vom Rentenversicherungsträger in der Zeit vom 13.1. bis 24.2. während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gezahlt. Nach Auswertung des Entlassungsberichtes wurde die Erforderlichkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 49 Abs. 3 Nr. 3 festgestellt. Die Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung erfolgte vom 11.5. bis 19.6. Der Rehabilitand ist bis auf weiteres arbeitsunfähig und bezieht
Fallgestaltung a: weiterhin Krankengeld
Fallgestaltung b: Krankengeld nur bis 31.3. (Erreichung der Höchstanspruchsdauer)
Lösung zur Fallgestaltung a:
Die Zahlung des Krankengeldes wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit verdrängt ab 25.2. die Zahlung von Übergangsgeld.
Lösung zur Fallgestaltung b:
Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach Wegfall der Krankengeldzahlung unter den weiteren Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 ab dem 1.4. Sind nach Abschluss der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 sowie § 57 oder § 60 erforderlich, ist das Übergangsgeld auch für die Zeit nach der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bis zum Beginn der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterzuzahlen.
Rz. 25a
Die Krankenkassen bemängeln die Regelung, dass bei der Arbeitserprobung oder Abklärung der beruflichen Eignung dann kein Übergangsgeld beanspruch...