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Grundlage für die Berechnung des Übergangsgelds sind 80 % des Regelentgelts. Als Regelentgelt gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des im Bemessungszeitraum erzielten

Näheres zur Berechnung des Regelentgelts regelt bei Arbeitnehmern § 67 (vgl. Komm. dort).

Wie das Regelentgelt bei selbständiger Tätigkeit aus dem Arbeitseinkommen ermittelt wird, richtet sich nach den rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften – nämlich nach

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