Rz. 4
Als Regelentgelt bezeichnet man den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts.
§ 67 ist nur für die Rehabilitanden von Bedeutung,
die zulasten der Rentenversicherung eine Leistung zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe erhalten (vgl. §§ 14, 15, 31 SGB VI i. V. m. § 42 SGB IX) und
- am Tag vor Beginn dieser Leistung bzw.
- in den Fällen, in denen sich die Rehabilitationsleistung an eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt, an dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
noch in einem Beschäftigungsverhältnis standen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Ein dazwischen liegendes Wochenende ist dabei unschädlich.
die zulasten der Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung oder zulasten der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: zulasten des Trägers der Sozialen Entschädigung) eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) erhalten und
- unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung bzw.
- unmittelbar vor Beginn einer der Teilhabeleistung vorausgehenden Arbeitsunfähigkeit oder anderen Teilhabeleistung
in einem Beschäftigungsverhältnis standen (vgl. Komm. zu § 65).
Dabei unterscheidet man zwischen Arbeitnehmern, die
- ein nach Stunden bemessenes Arbeitsentgelt (z. B. "Stundenlöhner"; vgl. Rz. 6 ff.),
- eine gleichbleibende Tages-/Wochen- oder Monats-Grundvergütung (z. B. Monatsgehaltsempfänger ohne Rücksicht auf ggf. nebenher gezahlte zusätzliche erfolgsabhängige oder stundenorientierte Zusatzvergütungen wie Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen usw.; vgl. Rz. 24 ff.) oder
- eine nach dem Erfolg der Arbeit ausgerichtete Vergütung (z. B. Stück- oder Akkordlöhner; vgl. Rz. 28 f.)
erhalten.
Rz. 5
Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Arbeitgeber dem Rehabilitationsträger auf dessen Verlangen Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Auf der Basis der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten errechnet der das Übergangsgeld zahlende Rehabilitationsträger das Regelentgelt.
Der Arbeitgeber haftet dem Rehabilitationsträger für Vermögensschäden, die dem Rehabilitationsträger durch fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben und damit durch zu hohe Übergangsgeldzahlungen entstanden sind (vgl. § 823 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus begeht der Arbeitgeber in den Fällen auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 5 SGB X).
2.1.1 Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt nach geleisteten Stunden bemessen ist (Abs. 1 Satz 2 und 3)
Rz. 6
Die Sätze 2 und 3 des § 67 Abs. 1 befassen sich mit der Berechnung des Regelentgelts von Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt sich einer Stundenzahl zuordnen lässt. Ein nach Stunden bemessenes Arbeitsentgelt erhielten in der Vergangenheit weit überwiegend Arbeiter. Deshalb hat sich in der Praxis auch der Begriff des "Stundenlöhners" etabliert. Mittlerweile erhalten öfter auch Angestellte Arbeitsentgelt, dessen Höhe hauptsächlich von der Anzahl der für den Betrieb geleisteten Stunden abhängt und nicht in monatlich gleicher Höhe gezahlt wird. Auch für diese Angestellte ist § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt des letzten Entgeltabrechnungszeitraums vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Teilhabeleistung zugrunde zu legen. Dabei ermittelt sich das Regelentgelt nach folgender Formel:
1. Schritt:
Bruttoarbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
= Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde (umgangssprachlich auch "Stundenlohn" genannt) |
Zahl der vergüteten Arbeitsstunden |
2. Schritt:
Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde × regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = wöchentliches Arbeitsentgelt
3. Schritt:
Wöchentliches Arbeitsentgelt |
= regelmäßiges tägliches Bruttoarbeitsentgelt (= Regelentgelt) |
7 |
2.1.1.1 Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgelds (Abs. 1 Satz 1)
2.1.1.1.1 Überblick
Rz. 7
Das Regelentgelt berechnet sich aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Auf den Beginn der Zahlung des Übergangsgelds kommt es nicht an. Ebenfalls ändert sich am Entgeltabrechnungszeitraum nichts, wenn der Arbeitgeber vor Einsetzen des Übergangsgeldbezuges– wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation üblich – zunächst Arbeitsentgelt i. S. der Entgeltfortzahlung (§ 3 oder 9 EFZG) weiter gewährte.
Von dem Grundsatz, dass für die Berechnung des Regelentgelts immer der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung zugrunde gelegt wird, gibt es 3 Ausnahmen:
Hat der Rehabilitand unmittelbar vor dem jetzigen Anspruch auf Übergangsgeld entweder
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) oder
- Übergangsgeld (z. B. wegen einer vorherigen Teilhabeleistung)
bezogen, wird bei der Berechnung des Regelentgelts von dem bisher zugrunde gelegten Entgeltabrechnungszeitraum ausgegangen. Das bedeutet, dass für die Übergangsgeldberechnung grundsätzlich auch das gleiche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist wie für die vorherige Entgeltersatzleistung; allerdings hat der Rehabilitationsträger, der jetzt das Übergangsgeld zu zahlen hat, die für ihn geltende Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. § 69). Ist der Unfallversicheru...