Rz. 43
Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation richtet sich das fortzuzahlende Arbeitsentgelt nach der verkürzten Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EFZG). Solange, wie ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG besteht, besteht auch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Für die Zeit des Anspruchs auf Übergangsgeld nach dem Ende der Entgeltfortzahlung entfällt bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dagegen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Aus diesem Grund bedurfte es einer speziellen Regelung in Abs. 3, um den Rehabilitanden infolge von Kurzarbeit finanziell nicht schlechter zu stellen.
Die Kurzarbeit, die für § 67 Abs. 3 von Bedeutung ist, kann folgende Ursachen haben:
- wirtschaftliche/konjunkturelle Gründe oder ein unabwendbares Ereignis innerhalb des Betriebes, außerdem bei Arbeitsausfällen als Folge eines inländischen Arbeitskampfes (§§ 96, 100 SGB III),
- aus saisonalen Gründen (Saison-Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März – Schlechtwetterzeit; § 101 SGB III),
- Kurzarbeit bei Heimarbeitstätigkeit (§ 103 SGB III) und
- betriebliche Restrukturierungsmaßnahmen (Transfer-Kurzarbeitergeld, § 111 SGB III).
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann wegen des Fehlens eines Beschäftigungsverhältnisses ("Arbeitszeit") sowieso kein Kurzarbeitergeld beansprucht werden. Deshalb ist in diesen Fällen § 67 Abs. 3 auch nicht anwendbar.
Die einzelnen Fallgestaltungen, in denen die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 3 erklärt wird, ergeben sich aus den Rz. 44 bis 48.
2.4.1 Das Arbeitsentgelt des maßgebenden Bemessungszeitraums ist nicht durch Kurzarbeit gemindert
Rz. 44
Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um Fälle, in denen die Kurzarbeit das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums, der für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt wird, nicht tangiert. In diesen Fällen ist die Kurzarbeit bei Beginn des Bemessungszeitraums bereits beendet oder die Kurzarbeit beginnt erst nach dem Ende des Bemessungszeitraums. Hier gelten die "allgemeinen" Regelungen für die Berechnung des Übergangsgeldes; § 67 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
2.4.2 Das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraumes ist durch Kurzarbeit gemindert
Rz. 45
§ 67 Abs. 3 bestimmt, dass für die Berechnung des Übergangsgelds das Arbeitsentgelt vor Eintritt des kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls zugrunde gelegt wird. Bezüglich der Berechnung ist im Einzelnen zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nach Stunden, nach Monaten oder nach anderen Werten (Akkord-/Stücklohn) bemessen ist.
Rz. 46
a) Arbeitsentgelt ist nach Stunden bemessen
Bei Arbeitnehmern mit einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt ist der Geldfaktor ("Stundenlohn"; vgl. Rz. 6) aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung zu ermitteln. Hierfür wird das tatsächliche Arbeitsentgelt durch die Stunden geteilt (ohne Ausfallstunden), in denen es erzielt wurde. Man erhält so den aktuellen Stundenlohn. Der Zeitfaktor (= regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Rz. 19 ff.) orientiert sich dagegen an dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Einsetzen des durch die Kurzarbeit bedingten Arbeitsausfalls. Durch die unterschiedlichen Ausgangszeiträume für den Geld- und den Zeitfaktor wird erreicht, dass für den Arbeitnehmer bei Stundenlohnänderungen das aktuelle Arbeitsentgelt, welches ohne Eintritt von Kurzarbeit erzielt worden wäre, zugrunde gelegt wird (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).
Rz. 47
b) Arbeitsentgelt ist nach Monaten bemessen
Bei Arbeitnehmern, die ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten, ist das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu ermitteln (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021). Bemessungszeitraum ist bei monatlicher Entgeltabrechnung somit nicht der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Rehabilitationsleistung. Kommt es nach dem zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum zur Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (z. B. Wechsel von Teilzeit- zur Vollzeit-Beschäftigung), sind die Auswirkungen fiktiv zu berücksichtigen.
Rz. 48
c) Stück- und Akkordlöhner
Bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts von der Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit abhängt, gilt die unter Rz. 24 ff. und 47 aufgeführte Kommentierung entsprechend.
2.4.3 Transfer-Kurzarbeit
Rz. 49
Das Transfer-Kurzarbeitergeld zielt darauf ab, den Wechsel der Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in eine neue Beschäftigung bei einem "anderen" Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit sicherzustellen. Das Transfer-Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn aufgrund einer Betriebsä...