Rz. 14
Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, beginnt mit jedem Tag einer neuen Unterbrechung ein neuer 6-Wochen-Zeitraum. Eine andere Auslegung lässt nämlich Abs. 3 nicht zu, weil die für Arbeitnehmer geltende Vorschrift von anzurechnenden Arbeitsunfähigkeitszeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG) nicht von § 71 Abs. 3 übernommen wurde.
Der Anspruch auf Weiterzahlung der beiden Entgeltersatzleistungen endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber mit dem 42. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Tages nach dem Zeitpunkt, an dem der Rehabilitand zur Teilnahme an den Teilhabeleistungen erschienen war, wird der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mitgezählt; es handelt sich nämlich bei diesem Tag um einen "Ereignistag" i. S. d. § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB. Gleichwohl besteht für den ganzen "Ereignistag" ein Grundanspruch auf Übergangsgeld/Unterhaltsbeihilfe nach § 65 Abs. 2 bzw. 5.
Außerdem endet die Weiterzahlung i. S. d. § 71 Abs. 3 trotz weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit mit dem planmäßigen Ende der Teilhabemaßnahme.
Ist aufgrund der Dauer bzw. Häufigkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr mit einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme zu rechnen, kann die Maßnahme auch abgebrochen werden. In diesem Fall endet die Weiterzahlung von Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe mit dem Tag des wirksamen Abbruchs. Näheres zum rechtswirksamen Abbruch einer Teilhabeleistung vgl. Rz. 16.
Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) und der Zahlung von Übergangsgeld: |
1.8.2020 |
planmäßiges Ende der Umschulung: |
31.7.2022 |
arbeitsunfähigkeitsbedingte Fehlzeit des Rehabilitanden (der Rehabilitand war am 10.3. noch zur beruflichen Maßnahme erschienen): |
10.3.2021 bis 11.5.2021 |
Die Leistungen des Rehabilitanden zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
a) zum 26.3.2021 rechtswirksam abgebrochen, da wegen der zu erwartenden erheblichen Fehlzeit damit zu rechnen ist, dass der Versicherte die Abschlussprüfung nicht erfolgreich ablegen wird.
b) nicht abgebrochen.
Lösung:
Zu a)
Die Zahlung des Übergangsgelds wird mit Ablauf des 26.3.2021 eingestellt. Der (ehemalige) Rehabilitand wird i. d. R. ab 27.3.2021 von der Krankenkasse Krankengeld erhalten (sofern der Rehabilitand die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld erfüllt und der Anspruch auf das Krankengeld wegen des Erreichens der Höchstanspruchsdauer noch nicht erschöpft ist, vgl. §§ 44 ff. SGB V).
Zu b)
Das Übergangsgeld ist für die Zeit der Unterbrechung für längstens 42 Kalendertage zu leisten – also für die Zeit vom 10.3. bis 20.4.2021. Für die Zeit vom 21.4. bis 11.5.2021 erhält der Rehabilitand Krankengeld (sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld erfüllt sind). Ab 12.5.2021 kann er wegen der aktiven Teilnahme an der Maßnahme wieder Übergangsgeld beanspruchen.
Endet die gesundheitsbedingte Unterbrechung an einem Freitag und nimmt der Versicherte ab dem folgenden Montag wieder planmäßig an der Teilhabeleistung teil, ist das "normale" Übergangsgeld bereits ab Samstag zu zahlen, da der Versicherte ab diesem Tag wieder als Teilnehmer an den Leistungen anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der gesundheitsbedingten Unterbrechung vor einem gesetzlichen Feiertag oder vor dem ersten Ferientag/Urlaubstag liegt. Die Weiterzahlung der Entgeltfortzahlung nach § 71 Abs. 3 wirkt also ausschließlich nur für die Zeit der gesundheitsbedingten Unterbrechung.
Die Regelung des § 71 Abs. 3 steht im Einklang mit § 4 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift erbringen die Rehabilitationsträger die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Die Fortzahlung des Übergangsgeldes bzw. der Unterhaltsbeihilfe für einen Übergangszeitraum, in dem der Rehabilitand nicht an der Maßnahme teilnimmt, ist somit systemkonform.