Rz. 37
Die Rechtsprechung des BSG hat die grundlegenden Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei der stufenweisen Wiedereingliederung festgelegt (vgl. Rz. 30 ff.). In der Praxis erfordert die Umsetzung der Abgrenzungskriterien einen hohen personellen Aufwand, weil in jedem Einzelfall konkret geprüft werden muss,
- ab wann nur noch ein arbeitsplatzspezifischer und nicht mehr ein berufsspezifischer Rehabilitationsbedarf besteht und
- ob die stufenweise Wiedereingliederung in eine in der Zusammenschau einheitliche Gesamtmaßnahme eingebettet ist, um das Rehabilitationsziel (vollständige Herstellung der Erwerbsfähigkeit; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen und
- ob nach Beendigung der Rehabilitationshauptleistung das Eingliederungsziel – auch vom Versicherten – konsequent weiterverfolgt wird
(vgl. Rz. 30 ff.).
Zur Ermöglichung einer verwaltungspraktikablen Zuständigkeitsabgrenzung haben die Träger der Renten- und Krankenversicherung eine Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 (seit 1.1.2018: § 44) i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX (seit 1.1.2018: § 71 Abs. 5) geschlossen. Die Vereinbarung trat am 1.9.2011 in Kraft und soll das Verfahren in der Praxis regeln. Sie gilt für die Fälle, in denen der Versicherte nach dem 31.8.2011 arbeitsunfähig aus der ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme entlassen wird. Die wichtigsten Textteile der Vereinbarung sind unter Rz. 38 abgedruckt. Der Autor hat in den Text Verweise zu seinen Anmerkungen, die unter Rz. 39 aufgeführt sind, eingepflegt.
Die in der Vereinbarung geregelte Zuständigkeitsabgrenzung ist letztendlich ein Kompromiss, den sowohl Rentenversicherungsträger als auch die Krankenkassen eingehen. Die markantesten Abgrenzungsparameter für die Zuständigkeit der Rentenversicherung im Anschluss an eine zu ihren Lasten durchgeführte medizinische Rehabilitationsleistung fordern,
- dass die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung spätestens am letzten Tag der Rehabilitationsleistung durch die Rehabilitationseinrichtung festgestellt wird und
- dass die stufenweise Wiedereingliederung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Rehabilitationsleistung beginnt.
Weitere Voraussetzungen und die Besonderheiten sind der Vereinbarung, deren Auszüge nachfolgend abgedruckt sind, zu entnehmen.
Rz. 38
An dieser Stelle werden Auszüge der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX (ab 1.1.2018: § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5) abgebildet (Präambel sowie die §§ 1 bis 6). Die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenversicherung und der DRV Bund (stellvertretend für alle Rentenversicherungsträger) geschlossene Vereinbarung trat zum 1.9.2011 in Kraft und ist entsprechend dem Protokoll des dritten Erfahrungsaustausches zwischen GKV und DRV vom 9.8.2012 zeitlich nicht mehr befristet. Die Vereinbarung erfasst alle Versicherten, die aus einer medizinischen Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers arbeitsunfähig entlassen werden. Der Text enthält Hinweise auf Anmerkungen des Autors, die unter Rz. 39 ff. zu finden sind.
Präambel
Die Rentenversicherungsträger haben nach § 51 Abs. 5 SGB IX (seit 1.1.2018: § 71 Abs. 5) bis zum Ende einer im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld zu zahlen. Zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen war u. a. die Auslegung des Begriffs „unmittelbarer Anschluss“ sowie das Erfordernis der Feststellung bzw. Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rehabilitations-Einrichtung strittig. Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen sind die Krankenkassen, vertreten durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und den GKV-Spitzenverband und die Träger der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund übereingekommen, Näheres über eine verwaltungspraktikable Zuständigkeitsabgrenzung in dieser Vereinbarung zu regeln. Diese Vereinbarung ist auf die zukünftige Regelung für die stufenweise Wiedereingliederung ausgerichtet.
§ 1 Grundsatz
Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung vorliegen:
- Zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
- Die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung zulasten der Deutschen Rentenversicherung wird regelmäßig bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Rehabilitations-Einrichtung festgestellt.
- Ist aus Sicht der Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationsziels angezeigt, wird diese von der Rehabilitations-Einrichtung eingeleitet.
- Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen.
- Der Versichert...