Rz. 55
Text der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX (ab 1.1.2018: § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX)
Anmerkung des Autors: Zur Klärung des Verfahrens haben die Krankenkassen-Bundesverbände unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund – stellvertretend auch für die anderen Rentenversicherungsträger – eine Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 (seit 1.1.2018: § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5) geschlossen. Der Text dieser Vereinbarung ist nachstehend abgedruckt, wobei die entsprechenden Vorschriften des SGB IX ab dem 1.1.2018 durch den Autor eingefügt wurden. Die Vereinbarung wird von den beteiligten Institutionen einmal jährlich auf praktische Probleme und Auffälligkeiten überprüft, um sie im Bedarfsfall anzupassen. Die Vereinbarung wurde bis zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Kommentierung nicht angepasst und gilt unverändert weiter.
Präambel
Die Rentenversicherungsträger haben nach § 51 Abs. 5 SGB IX (Anm. des Autors: ab 1.1.2018: § 71 Abs. 5 SGB IX) bis zum Ende einer im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld zu zahlen. Zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen war u. a. die Auslegung des Begriffs "unmittelbarer Anschluss" sowie das Erfordernis der Feststellung bzw. Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rehabilitations-Einrichtung strittig.
Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen sind die Krankenkassen, vertreten durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und den GKV-Spitzenverband und die Träger der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund übereingekommen, Näheres über eine verwaltungspraktikable Zuständigkeitsabgrenzung in dieser Vereinbarung zu regeln. Diese Vereinbarung ist auf die zukünftige Regelung für die stufenweise Wiedereingliederung ausgerichtet.
§ 1 Grundsatz
(1) Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung vorliegen:
- Zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
- Die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung zulasten der Deutschen Rentenversicherung wird regelmäßig bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Rehabilitations-Einrichtung festgestellt.
- Ist aus Sicht der Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationsziels angezeigt, wird diese von der Rehabilitations-Einrichtung eingeleitet.
- Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen.
- Der Versicherte hat der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
- Der Arbeitgeber hat der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
- Der Versicherte ist zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend belastbar (mindestens zwei Stunden täglich).
(2) In den Fällen, in denen die Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung nicht einleitet, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei der Rentenversicherung anregen.
(3) Anregungstatbestände liegen in der Regel dann vor, wenn sich die individuellen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste (siehe § 2) verändert haben. Dabei können sich die Veränderungen auf alle in der Checkliste dargestellten Sachverhalte beziehen.
§ 2 Checkliste bei Reha-Entlassung
(1) Die Rentenversicherungsträger stellen sicher, dass die Rehabilitations-Einrichtungen die Checkliste (siehe Anlage) immer bei arbeitsunfähig entlassenen Arbeitnehmern bzw. Selbständigen spätestens am letzten Tag der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erstellen.
Anm. des Autors: Die Anlage entspricht dem heutigen Formular G0833 (vgl. Rz. 18 f.).
(2) Die Checkliste wird von der Rehabilitations-Einrichtung per Fax spätestens am Entlassungstag der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger übermittelt. Darüber hinaus wird die Checkliste dem Versicherten am Entlassungstag im verschlossenen Umschlag für den behandelnden Arzt mitgegeben. Ist der Versicherte mit der Weiterleitung der Checkliste an die Krankenkasse nicht einverstanden, erhält die Krankenkasse die Checkliste unter Angabe des Entlassungstages ohne inhaltliche Angaben unverzüglich von der Rehabilitations-Einrichtung.
§ 3 Anregung der stufenweisen Wiedereingliederung durch die Krankenkassen
(1) Hat die Rehabilitations-Einrichtung die stufenweise Wiedereingliederung nicht eingeleitet und haben sich die individuellen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste verändert, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem ...