Rz. 18
Das Übergangsgeld wird als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gezahlt. Während sich Abs. 1 Nr. 1 mit der Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen befasst, welches aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung, aufgrund einer gesetzlichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung (z. B. §§ 3, 9 EFZG) oder aufgrund einer sonstigen fiktiven Arbeitsleistung erzielt wird, regelt Abs. 1 Nr. 2 bei Arbeitnehmern die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers, die dieser parallel zum Übergangsgeld ohne Rücksicht auf eine konkrete Arbeitsleistung zahlt. Diese "Zuschuss"-Leistungen des Arbeitgebers sind auf das Übergangsgeld nur anzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Teilhabeleistung erzielte Nettoarbeitsentgelt (Bemessungszeitraum) übersteigen.
Ob der "Arbeitgeberzuschuss" lediglich im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen geleistet wird, ist unbedeutend. Auch spielt es keine Rolle, ob die "freiwillige" Zahlung von Arbeitsentgelt in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt wurde.
Als "Zuschuss"-Leistungen gelten z. B. die vom Arbeitgeber für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld gezahlten
- Zuwendungen, die dieser wegen der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung gewährt (z. B. Ausbildungs-/Umschulungs-/Praktikantenvergütung),
- Geldleistungen jeder Art zur Verbesserung der finanziellen Situation des Übergangsgeldbeziehers (Aufstockung des Übergangsgeldes, damit der Rehabilitand während des Übergangsgeldbezuges keine zu großen Einbußen bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes erleidet),
- vermögenswirksamen Leistungen oder
- freiwillig weiter zur Verfügung gestellten Sachbezüge (z. B. Dienstwagen).
Als Übergangsgeld gilt der nach Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 3 genannte Zahlbetrag (Zahlbetrag des Übergangsgeldes vor Berücksichtigung von Pfändungen und des vom Rehabilitanden aufzubringenden Beitrags zur Pflegeversicherung bei "Kinderlosen" gemäß § 59 Abs. 5 i. V. m. § 55 Abs. 3 SGB XI).
Der (nicht für eine Arbeitsleistung gezahlte) "Arbeitgeberzuschuss" ist nur in Höhe des Betrages zu berücksichtigen, der nach Abzug der gesetzlichen Abzüge an den Arbeitnehmer fließt - und zwar ohne Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages aus Einmalzahlungen i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 6. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern von Krankenkassen sowie bei den in der privaten Krankenversicherung Versicherten ist der um den Arbeitgeberzuschuss verminderte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung fiktiv als gesetzlicher Abzug zu berücksichtigen (§ 23 c Satz 2 SGB IV).
Der Rehabilitand erhält eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sein Regelentgelt beträgt 150,00 EUR, sein Nettoarbeitsentgelt 100,00 EUR. Das Übergangsgeld beträgt 75,00 EUR täglich (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 3). Während der Rehabilitationsleistung darf der Rehabilitand seinen Dienstwagen weiter für private Fahrten benutzen. Der Wert hierfür beträgt 360,00 EUR monatlich bzw. 12,00 EUR täglich.
Folge:
Das Übergangsgeld i. H. v. 75,00 EUR und die weitergewährten Bezüge (12,00 EUR) überschreiten zusammen mit 87,00 EUR das bisher erzielte Nettoarbeitsentgelt (100,00 EUR) nicht. Auf das Übergangsgeld ist der Wert für die weitere Benutzung des Dienstwagens nicht anzurechnen.
Wird das Übergangsgeld dynamisiert (vgl. § 70), ist das gegenüberzustellende Nettoarbeitsentgelt ebenfalls fiktiv um den gleichen Vomhundertsatz anzupassen.
Rz. 19
An dieser Stelle ist auf die Besonderheit des § 23c Satz 1 SGB IV hinzuweisen. Danach gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Übergangsgeld nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht mehr als 50,00 EUR im Monat (= 1,67 EUR täglich) übersteigen. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag (Hinweis des Autors: Der Gesetzgeber wählte in § 23c SGB IV nicht das Wort "soweit", sondern "wenn"). Deshalb sind bei Überschreiten der Freigrenze von 50,00 EUR im Kalendermonat die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers vollständig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen in Höhe des daraus berechneten Nettoarbeitsentgelts zum Ruhen des Übergangsgeldes.
Der Rehabilitand erzielte vor Beginn der Rehabilitationsleistung ein tägliches Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 100 EUR. Das Übergangsgeld beträgt 68,00 EUR täglich (§ 66 Abs. 1 Satz 3). Aufgrund einer betrieblichen Regelung erhält der in einer Beschäftigung stehende Rehabilitand während der medizinischen Rehabilitationsleistung ein tägliches Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von pauschal 33,00 EUR weitergezahlt. Dieser Weiterzahlungsbetrag ist seitens des Arbeitgebers als "Zuschuss" gedacht, weil aufgrund der Erfahrungen des Arbeitgebers die Entgeltersatzleistungen immer mit Einkommensminderungen verbunden sind und die freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers diese Einkommensminderungen ausgleichen solle...