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Denkbar ist, dass ein Rehabilitand während einer Teilhabeleistung und somit während eines Übergangsgeldbezuges einen Arbeitsunfall erleidet (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 8 SGB VII). Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung wird in diesen Fällen gemäß § 46 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit infolge dieses Arbeitsunfalls ärztlich festgestellt wird.

In den seltenen Fällen, in denen dem Grunde nach ein Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VI) neben einem Anspruch auf Übergangsgeld (§ 65 Abs. 2) besteht, wird das Verletztengeld gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 7 im vollen Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. Der Rehabilitand erhält also zunächst Verletztengeld im vollen Umfang und daneben ggf. einen Übergangsgeld-Spitzbetrag. Da das Verletztengeld aber in der Regel höher als das Übergangsgeld ist, wird die Zahlung eines Übergangsgeld-Spitzbetrages sehr selten sein. Denkbar wäre z. B., dass ein selbstständig Tätiger in der Unfallversicherung mit einem kraft Satzung bestimmten Jahresarbeitsverdienst (vgl. § 154 SGB VII) eine verhältnismäßig niedrige Verletztengeldleistung erhält und das Übergangsgeld aufgrund der im Bemessungszeitraum gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. § 21 Abs. 2 SGB VI) höher ist. In diesen Fällen ist der Übergangsgeld-Spitzbetrag lediglich in Höhe des das Brutto-Verletztengeld übersteigenden Betrages zu zahlen.

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