Rz. 28

Rehabilitanden können Teilhabeleistungen auch im Ausland erhalten (vgl. § 31). Auf der anderen Seite können ausländische Rehabilitanden (z. B. Grenzgänger) Teilhabeleistungen einschließlich Übergangsgeld von einem deutschen Rehabilitationsträger und z. B. Rentenleistungen von einem ausländischen Versicherungsträger erhalten. Abs. 1 Nr. 8 bestimmt, dass die Leistungen des ausländischen Leistungsträgers auf das Übergangsgeld anzurechnen sind, und zwar in dem Umfang, wie vergleichbare deutsche Leistungen im Rahmen des Abs. 1 Nr. 1 bis 7 anzurechnen wären. Insofern erfolgt eine Gleichstellung bei der Anrechnung von deutschen und ausländischen Renten und Geldleistungen i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 bis 7.

Über- bzw. zwischenstaatliche Vorschriften sind für die Anrechnung von ausländischen Renten nicht notwendig. Entscheidend ist der Sinn und Zweck der ausländischen Rente/Geldleistung. Würden entsprechende deutsche Einkünfte zu einer Anrechnung auf das Übergangsgeld führen, gilt dieses entsprechend auch für die ausländischen Einkünfte.

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