Rz. 7
Abs. 2 enthält keinen abschließenden Katalog (...insbesondere...) der in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Genannt sind jedoch die wichtigsten Leistungen zur sozialen Rehabilitation. Die Tatbestände des Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 55 Abs. 2. Die bisherigen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und Nr. 7 (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen eben) sind in den anderen Leistungstatbeständen (z. B. § 77 und 78) aufgegangen und deshalb nicht mehr Gegenstand des Leistungskatalogs von § 76 Abs. 2 (BT-Drs. 18/9522 S. 261).
2.2.1 Leistungen für Wohnraum (Nr. 1)
Rz. 8
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Einzelheiten sind hierzu in § 77 SGB IX normiert. Von der Regelung erfasst sind damit wie bereits von den Vorgängerregelungen auch Geldleistungen, z. B. in Gestalt von Baukostenzuschüssen für notwendige Umbauten. Hierzu gehört die fahrstuhlgerechte Änderung der Wohnung durch Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Schwellen, der Umbau sanitärer Anlagen und die Anschaffung und Installation einer behindertengerechten Einbauküche. Darüber hinaus ist der Bau einer Rampe oder der Einbau eines Aufzuges hiervon umfasst
Rz. 9
Die Hilfe zur Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung liegt vor allem in der Beratung und Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Wohnung oder eines Wohnheimplatzes. Die Hilfe zur Wohnungserhaltung umfasst u. a. die notwendigen Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung der Wohnung, wenn der behinderte Mensch bereits eine Wohnung besitzt (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5074 S. 111). Die Hilfe zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung umfasst, dass auch die Ausstattung einer Wohnung zum Leistungskatalog der Wohnungshilfe gehört, wenn sie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich ist. Durch die Einfügung wurde die Vorschrift zugleich an das Leistungsspektrum der Wohnungshilfen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 8 Nr. 6) angepasst (Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drs. 14/1406 [neu] S. 7). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 das Leistungsspektrum der Wohnungshilfen ergänzt. Seitdem gehören auch Kosten für bauliche Änderungen in der Wohnung selbst, z. B. für eine behinderungsgerechte Anpassung von Sanitärbereich und Küche, zu den zu erbringenden Leistungen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/1783 zu Art. 1 Nr. 6) wird ausgeführt, nur so könne die Leistung ihren Zweck als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfüllen.
2.2.2 Assistenzleistungen (Nr. 2)
Rz. 10
Assistenzleistung dienen der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstruktur. Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 umfassen die Assistenzleistungen insbesondere Leistungen für die Allgemeine Erledigung des Alltags sowie der Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensspannung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.
2.2.3 Heilpädagogische Leistungen (Nr. 3)
Rz. 11
Die Regelung knüpft an die zuvor in § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG genannte Hilfeart an. Diese umschrieb heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Durch die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geänderte Formulierung, welche die Erbringung heilpädagogischer Leistungen davon abhängig macht, ob das Kind noch nicht eingeschult ist, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einschulung als zeitliche Begrenzung für die Erbringung dieser Leistungen besser als das schulpflichtige Alter geeignet ist. Denn der Zeitpunkt der Einschulung ist sowohl bei behinderten als auch bei nicht behinderten Kindern unterschiedlich. Es kann also bei der Hilfeleistung besser auf den individuellen Bedarf des Kindes eingegangen werden (Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drs. 14/1406 [neu] S. 11).
Darüber hinaus trägt die Formulierung dem Umstand Rechnung, dass nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz von 1980 grundsätzlich jeder geistig behinderte Mensch unabhängig von der Art und Schwere seiner Behinderung in pädagogische Fördermaßnahmen einzubeziehen ist (Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf eines Neunten Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drs. 49/1/01, Ziff. 34).
Rz. 12
Heilpädagogische Leistungen umfassen die spezialisierte Erziehung, Unterrichtung und Fürsorge in Bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche. (Die heilpädagogischen Leistungen umfassen auch Leistungen zur Frühförderung von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten kleinen Kindern und Vorschulkindern (vgl. dazu im Einzelnen die Komm. zu § 79).
2.2.4 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (Nr. 4)
Rz. 13
Leistungen nach Nr. 4 werden unter den Voraussetzungen des § 80 gewährt. Danach wer...