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Die Übernahme der Kosten für die Pflegeleistungen i. S. des SGB XI ist Aufgabe der Pflegekassen. Pflegekassen sind jedoch keine Rehabilitationsträger. Das bedeutet, dass § 9 Abs. 1 nicht für die Träger der Pflegeversicherung gilt. Deshalb verpflichtet § 9 Abs. 3 Satz 1 alle in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträger, bei dem Verwaltungsverfahren wegen Sozialleistungen darauf zu achten, dass nach Möglichkeit
- Pflegebedürftigkeit nicht entsteht oder
- die Pflegebedürftigkeit gemindert wird oder
- ihre Verschlimmerung verhütet wird.
Dieses kann z. B. durch das Anstoßen von speziellen Rehabilitationsleistungen geschehen (z. B. Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation).
Auch hat der Rehabilitationsträger dafür zu sorgen, dass sich die zur Auswahl stehenden Maßnahmen und sonstigen Leistungen nach Möglichkeit positiv auf die Pflegebedürftigkeit auswirken - also dass bei Menschen mit drohender oder bereits eingetretener Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer "ganzheitlichen Rehabilitation" der Aspekt der Pflegebedürftigkeit mit Teil des Therapieplans wird.
Ein 67-jähriger Versicherter ist wegen Durchblutungsstörungen und einer COPD in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Deshalb wird eine Leistung zur kardiologischen Rehabilitation an der Nordsee beantragt. Aus dem Befundbericht des Arztes ergibt sich, dass die körperlichen und geistigen Aktivitäten des Versicherten sehr nachgelassen haben, dass wegen einer beginnenden schleichenden Alzheimererkrankung die Selbstversorgung zu Hause stark gefährdet ist und dass in absehbarer Zeit der Eintritt von Pflegebedürftigkeit droht.
Fazit:
Der zuständige Rehabilitationsträger hat über seinen ärztlichen Beratungsdienst prüfen zu lassen, ob anstatt der kardiologischen Rehabilitation nicht eine geriatrische Rehabilitation die geeignetere Leistung ist. Falls der kardiologische Gesichtspunkt überwiegt, ist ggf. eine Rehabilitationsklinik zu wählen, die in ihrem Therapiespektrum zusätzlich eine geriatrische Therapieausrichtung hat.
Unter Pflegeleistungen werden nicht nur Leistungen nach dem SGB XI verstanden, sondern alle Leistungen, die wegen der Folgen einer Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind (z. B. auch häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, § 32 SGB VII, § 11 Abs. 1 Nr. 7 BVG, ferner: Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII).
Abs. 3 Satz 2 befasst sich mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“. Sofern sich bei den Pflegekassen im Rahmen einer Prüfung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 Abs. 6 SGB XI Hinweise auf einen Bedarf auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergeben, gilt für die Pflegekassen schon nach bestehender Rechtslage die besondere Hinwirkungspflicht auf eine Antragstellung nach § 18a SGB XI und § 31 SGB XI. Im Fall der Einwilligung der Leistungsberechtigten gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB XI als gestellt, wenn die Pflegekasse eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet. Wird auf diesem Weg ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet, hat der zuständige Rehabilitationsträger nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB XI zudem die Pflicht, die Pflegekasse über die Leistungsentscheidung zu informieren (vgl. auch BT-Drs. 18/9522 S. 229).