Es gibt keine gesetzliche Definition der Schichtarbeit. Lediglich arbeitszeitrechtlich findet sich eine Normierung in § 6 ArbZG.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit ist häufig entweder im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Individualarbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich aus Betriebs- oder Branchenüblichkeit.

 
Hinweis

Einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber

Ist das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einseitig fest.[1] Der Arbeitgeber darf also bei unbeschränktem Direktionsrecht nach § 106 GewO die Arbeitszeiten festlegen und somit auch Schichtarbeit anordnen. Die Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss auf berechtigte Belange von Arbeitnehmern Rücksicht nehmen. Darüber hinaus sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen.

Eine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts kann etwa vorliegen, wenn die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit im Vertrag abschließend festgelegt haben. Die Vertragsparteien beschreiben die Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig nur, wenn sie ein bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell – etwa Schichtarbeit – im Vertrag regeln. Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.[2]

Liegt eine Beschränkung des Direktionsrechts vor, kann der Arbeitgeber nur innerhalb des verbleibenden Gestaltungsspielraums Festlegungen treffen.

Bei der Leistungsbestimmung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln. Die Gerichte können überprüfen, ob der Arbeitgeber die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte.[3]

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