Zulagen für Schichtarbeit sind grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig. Sie verfolgen das Ziel, die mit dem Schichtdienst verbundenen Arbeitserschwernisse auszugleichen. Dies gilt auch für Schichtzulagen, soweit sie auf begünstigte Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszeiten (SFN-Zuschläge) entfallen.
Zahlt der Arbeitgeber Spätarbeitszulagen für Schichtarbeit, können diese aber innerhalb bestimmter Zeit- und Stundenlohngrenzen als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuer- und beitragsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Zulagen für Arbeiten in der Nacht, an Sonntagen oder Feiertagen als bloße Zeitzuschläge erhält.
Lohnsteuer: Die Besteuerung von Schichtarbeitszulagen richtetet sich nach § 39b EStG. Die Steuerfreiheit für Zulagen, die ungünstige Arbeitszeiten abdecken, ist in § 3b EStG geregelt.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Schichtzulage | pflichtig | pflichtig |
SFN-Zuschläge | frei (bis 50 EUR/Stunde) |
frei (bis 25 EUR/Stunde) |
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