Werden die Mitglieder einer Schiffsbesatzung während einer Schiffsreise vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, sind nach den aktuell geltenden Reisekostenvorschriften die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Mahlzeitengestellung zum Arbeitslohn zählt. Dasselbe gilt, wenn sich das Schiffspersonal am Wareneinkauf finanziell beteiligt und die Mahlzeiten vom Schiffskoch, den der Arbeitgeber bezahlt, zubereitet werden. Im Ergebnis zahlt das Schiffspersonal in Form der finanziellen Beteiligung ein Entgelt für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten. Das Entgelt mindert die nachfolgend dargestellten Kürzungsbeträge.
Die Kürzung beträgt
- 20 % der vollen Tagespauschale für ein Frühstück bzw.
- 40 % der vollen Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen.
Für die Arbeitgeberbewirtung im Inland beträgt die Kürzung der maßgebenden Verpflegungspauschale im Jahr 2024 5,60 EUR für das Frühstück bzw. 11,20 EUR für das Mittag- bzw. Abendessen. Bei Vollverpflegung sind dadurch die Verpflegungspauschbeträge aufgebraucht.
Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich einnimmt. Eine Kürzung ist bereits dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter während der beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Die Verpflegungspauschalen sind auch dann in vollem Umfang zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer seine Mahlzeiten teilweise zu Hause einnimmt.
Die Verpflegungspauschalen sind auch für Mahlzeiten zu kürzen, die der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Der gesetzlich angeordnete Verzicht auf die Versteuerung des Sachbezugs "Mahlzeit", der nach der gesetzgeberischen Zielsetzung durch eine gleichzeitige Kürzung der Verpflegungspauschalen auszugleichen ist, umfasst jede Form der beruflichen Auswärtstätigkeit, die nach den Reisekostenbestimmungen auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann. Der Wegfall der Besteuerung des geldwerten Vorteils macht im Gegenzug eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge erforderlich. Nur auf diese Weise lässt sich eine doppelte Entlastung beim Arbeitnehmer vermeiden, ungeachtet dessen, dass der Wortlaut der Kürzungsvorschrift hierfür eine erste Tätigkeitsstätte verlangt. Die Kürzung der Verpflegungspauschale ist deshalb auch bei Schiffspersonal vorzunehmen, das von seinem Arbeitgeber Bordverpflegung erhält. Dabei ist es unerheblich, ob das Besatzungsmitglied die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich einnimmt.