rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhungsgebühr. Rechtsanwaltsgebühren. Untätigkeitsklage. Auftraggeber, mehrere. Gemeinschaftspraxis. Mitglieder. Teilrechtsfähigkeit. GbR. Honorarabrechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Untätigkeitsklage darf auf eine Entscheidung in der Sache gerichtet werden
2. Die Inhaber einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis sind im Rahmen der Honorarabrechnung nicht „mehrere Auftraggeber” eines Rechtsanwalts, so dass diesem keine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO zusteht.
Normenkette
BRAGO § 6 Abs. 1; SGG § 88; SGB X § 63 Abs. 2
Beteiligte
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein |
Verfahrensgang
SG Kiel (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen S 15 KA 685/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 20. Juni 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte haben sich jeweils die Hälfte der ihnen zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte den Klägern deren außergerichtliche Kosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.
Die Kläger betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Die Beteiligten stritten in einem Verwaltungsverfahren über die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarforderung für die Quartale III und IV/97. Dabei ging es um den Ansatz der Nr. 16 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Die Kläger hatten gegen entsprechende Kürzungsbescheide durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 9/98 R u. a.) erklärte sich die Beklagte im Widerspruchsverfahren bereit, die angesetzten Gebührenordnungspositionen nachzuvergüten.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte daraufhin der Beklagten am 3./4. November 1999 folgende Kostenforderung:
1. |
Quartal II bis IV/96 |
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7,5/10 Geschäftsgebühr |
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§§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO |
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(Wert: 16.920,44 DM) |
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656,30 DM |
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22,5/100 Erhöhungsgebühr § 6 Abs. 1 BRAGO, (Wert: 16.920,44 DM) |
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196,90 DM |
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Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 26 (2) BRAGO |
40,00 DM |
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Mehrwertsteuer § 25 Abs. 2 BRAGO (16 %) |
142,91 DM |
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1.036,11 DM. |
2. |
Quartal III/97 |
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7,5/10 Geschäftsgebühr |
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§§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO |
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(Wert: 6.773,46 DM) |
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322,50 DM |
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22,5/100 Erhöhungsgebühr § 6 BRAGO |
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(Wert: 6.773,46 DM) |
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96,80 DM |
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Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 26 (2) BRAGO |
40,00 DM |
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Mehrwertsteuer § 25 Abs. 2 BRAGO (16 %) |
73,49 DM |
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1.568,90 DM. |
3. |
Quartal IV/97 |
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7,5/10 Geschäftsgebühr |
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§§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO |
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(Wert: 8.017,48 DM) |
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405,00 DM |
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22,5/100 Erhöhungsgebühr § 6 BRAGO |
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(Wert: 8.017,48 DM) |
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121,50 DM |
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Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 26 (2) BRAGO |
40,00 DM |
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Mehrwertsteuer § 25 Abs. 2 BRAGO (16 %) |
90,64 DM |
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2.226,04 DM. |
Die Beklagte erkannte die Kostenrechnung mit Schreiben vom 18. November 1999 dem Grunde nach an, allerdings mit Ausnahme der jeweils angesetzten Erhöhungsgebühren. Ihrer Bitte um Rückstellung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung in einem Parallelverfahren widersprachen die Kläger. Die Beklagte teilte ihnen daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 mit, sie stelle anheim, die geltend gemachte Kostenerstattung im Wege der gerichtlichen Kostenfestsetzung zu betreiben. Am 14. August 2000 hat die Beklagte einen (unstreitigen) Betrag in Höhe von 936,70 DM zur Zahlung an die Kläger angewiesen.
Die Kläger haben am 22. Dezember 1999 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, eine gerichtliche Kostenfestsetzung für die Quartale III und IV/97 sei nicht möglich, weil die sachlich-rechnerische Berichtigung nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Erhebung einer Klage erforderlich. Die Beklagte habe bisher die unstreitigen Kosten nicht erstattet. In einem Parallelverfahren habe die 10. Kammer des Sozialgerichts Kiel durch Beschluss vom 3. Dezember 1999 die Erhöhungsgebühr zugesprochen.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1999 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an sie 1.189,93 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2000 die Beklagte verurteilt, „dem Kläger” 1.189,93 DM nebst 4 % Zinsen seit 22. Dezember 1999 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Unverständlicherweise habe die Beklagte nicht einmal den unstreitigen Teil beglichen. Die Erhöhungsgebühr nach § 6 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sei berechtigt, da die Kläger eine Gemeinschaftspraxis betrieben hätten und der Streitgegenstand beide Är...