Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Änderung der Anspruchsdauer zum 1.1.2008. Übergangsregelung. Verlängerung der Anspruchsdauer um Restdauer eines erloschenen Anspruchs vor dem 31.12.2007. keine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 434r Abs 1 SGB 3
Leitsatz (amtlich)
Wenn sich ein Arbeitslosengeldanspruch bis zum 31.12.2007 um die Restdauer eines erloschenen Anspruchs (§ 127 Abs 4 SGB 3) verlängert hat, liegt kein gem § 127 Abs 2 in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung SGB 3 entstandener Höchstanspruch iS von § 434r SGB 3 vor.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. März 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung der Anspruchsdauer für das Alg nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.
Die ... 1957 geborene Klägerin stand vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis als Vertriebsassistentin bei der Firma D... S... AG in H... Am 22. Juni 2006 meldete sie sich zum 1. Juli 2006 arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte ihr mit Bescheid vom 12. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 für 485 Kalendertage bewilligte. Bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. Juni 2005 hatte aus einer früheren Alg-Bewilligung ab 23. Dezember 2004 für ursprünglich 644 Tage noch ein Restanspruch von 485 Tagen bestanden. Vom 9. August bis 8. Dezember 2006 erhielt die Klägerin wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Alg bei beruflicher Weiterbildung, das die Anspruchsdauer der ab 1. Juli 2006 bewilligten Leistung nach § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III für diesen Zeitraum nur im Verhältnis 2:1 minderte. Vom 1. Januar bis 30. April 2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis; ab 1. Mai 2007 erfolgte die Weiterbewilligung von Alg bei einer Restanspruchsdauer von 367 Tagen. Der tägliche Leistungssatz betrug 38,71 EUR. Dieser Anspruch war am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft.
Nachdem mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Änderungen des § 127 SGB III eine Neuregelung der Anspruchsdauer erfolgt und die Übergangsregelung des § 434r SGB III in Kraft getreten war, bat die Klägerin bei der Beklagten am 17. März 2008 um Prüfung einer verlängerten Anspruchsdauer. Dabei wurde ihr zunächst mündlich die Auskunft gegeben, dass ihr ein verlängerter Anspruch zustehe; diese Auskunft wurde noch am selben Tag fernmündlich widerrufen.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie geprüft habe, ob die Voraussetzungen einer rückwirkenden Verlängerung der Anspruchsdauer auf 15 Monate nach der Übergangsregelung des § 434r SGB III vorlägen. Es müsse jedoch bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung bleiben, weil die Klägerin bereits den Höchstanspruch für ihr Lebensalter nach der Neuregelung erworben habe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. März 2008 Widerspruch und machte geltend, dass sie aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Anspruchserhöhung erfülle, die ihr auch zugesagt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe des Ausgangsbescheides und führte aus: Die Klägerin habe am 1. Juli 2006 einen Neuanspruch erworben, nachdem sie in der maßgeblichen Rahmenfrist 395 Tage von Versicherungspflichtverhältnissen nachgewiesen habe. Dies hätte ohne den noch vorhandenen Restanspruch zu einer Anspruchsdauer von (fiktiv) 6 Monaten geführt. Durch die Tatsache, dass die Klägerin noch über einen Restanspruch verfügt habe, seien ihr seinerzeit ab 1. Juli 2006 485 Tage Alg bewilligt worden und damit sogar mehr als die nun festgelegte neue “Höchstanspruchsdauer„ von 450 Tagen. Damit komme eine rückwirkende Erhöhung der Anspruchsdauer nicht in Betracht. Zwar treffe es zu, dass der Klägerin zunächst eine anderslautende Auskunft erteilt worden sei. Hieraus könne sie jedoch keine Rechte herleiten, weil nur eine schriftliche Zusicherung wirksam sei (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Eine schriftliche Zusage, die Anspruchsdauer zu verlängern, sei nicht erteilt worden.
Die Klägerin bezog Alg bis 7. Mai 2008 (Erschöpfung des zuerkannten Anspruchs). Für eine am 6. Mai 2008 aufgenommene selbständige Tätigkeit beantragte sie einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III. Hierzu wies die Beklagte die Klägerin mit gesondertem Schreiben vom 31. März 2008 darauf hin, dass ein Gründungszuschuss nur gewährt werde, wenn bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Alg für 90 Tage bestehe. Eine formelle Ablehnung des Antrags auf einen Gründungszuschuss ist - soweit ersichtlich - bisher nicht erfolgt.
Die Klägerin hat am 1...