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Schuldzinsenabzug beim 'umgekehrten Zwei-Konten-Modell'

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OFD Erfurt, Verfügung v. 25.1.2002, S 2144 A - 14 - St 322

 

1. Schuldzinsenabzug beim so genannten "umgekehrten Zwei-Konten-Modell"

In der Literatur wird zur Optimierung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs das so genannte "umgekehrte Zwei-Konten-Modell" empfohlen (vgl. Graf, DStR 2000 S. 1465). Dieses Modell baut auf der in Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (BStBl 2000 I S. 588), enthaltenen Aussage auf. Danach ist eine Entnahme nicht in die Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen, soweit durch die Entnahme ein Schuldsaldo entsteht oder sich erhöht (Tz. 1 – 3 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000, a.a.O.).

Ziel der Gestaltung ist, die Maximierung der Entnahmen der ersten Stufe bei gleichzeitiger Minimierung der nach der Zinszahlenstaffelmethode für diese Entnahmen anzusetzenden Zinsen. Zu diesem Zweck wird z.B. ein bestehender betrieblicher Schuldsaldo durch Entnahmen vergrößert. Dieser private Negativsaldo wird aufgrund der Rechtsprechung des BFH vorrangig durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt, so dass die darauf entfallenden privat veranlassten Schuldzinsen schnell zurückgeführt werden. Nach Auffassung von Graf (a.a.O.) stellt die Umbuchung der Einnahmen vom Betriebseinnahmenkonto auf das durch Entnahmen negativ gewordene Betriebsausgabenkonto oder der betriebliche Geldeingang auf diesem Konto keine Entnahme dar. Dies hätte zur Folge, dass Überentnahmen in der Regel nicht entstehen, obwohl dem Unternehmen Eigenmittel in erheblichem Umfang entzogen worden sind. Es wird gebeten hierzu nachstehende Rechtsauffassung zu vertreten.

Wird ein Schuldsaldo, der sich aufgrund privater Zahlungsvorgänge erhöht hat, durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt, dann werden in diesem Zeitpunkt betriebliche Mittel zur Tilgung einer privaten Schuld verwen...

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