OFD Chemnitz, Verfügung v. 17.9.2001, S 2144 - 38/5 - St 21
In der Literatur wird zur Optimierung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs das sog. „umgekehrte Zwei-Konten-Modell” empfohlen (vgl. Graf, DStR 2000 S. 1465). Das Modell baut auf den Aussagen in den Rdn. 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (BStBl 2000 I S. 588) auf. Danach ist eine Entnahme nicht in die Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen, soweit durch die Entnahme ein Schuldsaldo entsteht oder sich erhöht (vgl. auch Rdn. 1 bis 3 des o.g. BMF-Schreibens).
Ziel der Gestaltung ist „die Maximierung der Entnahme erster Stufe bei gleichzeitiger Minimierung der nach der Zinszahlenstaffelmethode für diese Entnahmen anzusetzenden Zinsen”. Zu diesem Zweck wird z.B. ein bestehender betrieblicher Schuldsaldo durch Entnahmen vergrößert. Der private Negativsaldo wird aufgrund der Rechtsprechung des BFH vorrangig durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt, so dass die darauf entfallenden privat veranlassten Schuldzinsen schnell wieder zurückgeführt werden. Nach Auffassung von Graf (a.a.O.) stellt die Umbuchung der Einnahmen vom Betriebseinnahmenkonto auf das durch Entnahmen negativ gewordene Betriebsausgabenkonto oder der betriebliche Geldeingang auf diesem Konto keine Entnahme dar. Dies hätte zur Folge, dass Überentnahmen i.d.R. nicht entstehen, obwohl dem Unternehmen Eigenmittel in erheblichem Umfang entzogen worden sind.
Diese Auffassung teilen die obersten Finanzbehörden nicht. Wird ein Schuldsaldo, der sich aufgrund privater Zahlungsvorgänge erhöht hat, durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt, dann werden in diesem Zeitpunkt betriebliche Mittel zur Tilgung einer privaten Schuld verwendet. Dies ist eine Entnahme, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Entsprechendes gilt, wenn die Mittel für einen „betrieblichen” Kredit für private Zwecke verwendet werden und der Kredit durch Betriebseinnahmen zurückgeführt wird. Die Tilgung ist auch hier eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 4a EStG.
Um Beachtung wird gebeten.
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Stpfl. schon die Entstehung/Erhöhung eines Schuldsaldos aus privaten Gründen als Entnahme i.S. des § 4 Abs. 4a EStG behandelt. Ansonsten ist die Tilgung durch Betriebseinnahmen, wie dargestellt, zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a